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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 272/03
vom
27. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das
Urteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1999 wird
verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
I. Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 4. Oktober 1999
wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach Verkündung des Urteils erklärten
der Angeklagte und der Staatsanwalt Rechtsmittelverzicht; das Urteil wurde am
selben Tage rechtskräftig.
Nunmehr hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom
3. Februar 2003 beim Landgericht Revision gegen das vorbezeichnete Urteil
eingelegt und beantragt, ihm hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, das gegen ihn ergangene Urteil beruhe auf einer Absprache. Bedingung für dieses sei gewesen,
daß er das Urteil nach seiner Verkündung sofort rechtskräftig werden lasse und
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Rechtsmittelverzicht erkläre. Diese Absprache sei indessen nicht protokolliert
worden. Das seinerzeit von ihm abgelegte Geständnis sei falsch gewesen.
Aufgrund des von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts habe er keine Revision
einlegen können. Keiner seiner Verteidiger habe ihn jemals darauf hingewiesen, daß dies jedoch sehr wohl möglich gewesen wäre. Erst am Sonntag, dem
26. Januar 2003 habe ihm ein Rechtsanwalt aus München mitgeteilt, daß in
solchen Fällen Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Dies sei ihm, dem Angeklagten, wie auch diesem Rechtsanwalt bis dahin unbekannt gewesen; der
Rechtsanwalt habe das erst bei einer Fortbildungsveranstaltung an dem besagten Wochenende erfahren.
II. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zur Einlegung der Revision gegen das bezeichnete Urteil liegen nicht vor. Der
Antragsteller hat die Revisionseinlegungsfrist nicht unverschuldet versäumt
(vgl. § 44 StPO). Vielmehr hat er durch den erklärten Rechtsmittelverzicht die
Rechtskraft des ihn verurteilenden Erkenntnisses herbeigeführt. Dieser
Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Die dahingehende Verzichtserklärung ist
grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. nur Senat StV 2000, 542,
543 m.w.N.). Ein Fall der unzulässigen Willensbeeinflussung des Erklärenden,
die ausnahmsweise anderes bewirken kann (vgl. BGH aaO), liegt nach dem
Vortrag des Antragstellers nicht vor und ist auch sonst nicht erkennbar. Der
Angeklagte hat seinerzeit den Rechtsmittelverzicht ausweislich des Protokolls
der Hauptverhandlung „nach Rücksprache mit seinen Verteidigern“ erklärt. Das
Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen - etwa zu den Anforderungen an eine verfahrensbeendende Absprache - wie auch eine andere rechtliche Bewertung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen (BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 1 StR 210/01; siehe auch Wendisch in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 44 Rdn. 27, 54). Der verteidigte Ange-
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klagte war damals nicht gehindert, Revision einzulegen und die Frist dafür zu
wahren. Seine Beweggründe, hiervon abzusehen, sind für die Frage der Wiedereinsetzung grundsätzlich unerheblich.
III. Die Revision des Angeklagten ist danach als unzulässig zu verwerfen
(§ 349 Abs. 1 StPO). Das - erst jetzt - angefochtene Urteil des Landgerichts ist
mit dem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft am
Tage seiner Verkündung in Rechtskraft erwachsen und deshalb der Revision
nicht mehr zugänglich.
Nack
Wahl
Kolz
Schluckebier
Elf