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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 32/04
vom
23. Februar 2005
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats
- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom
19. Januar 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig
verworfen.
Beschwerdewert: 219.855 €
Gründe:
I.
Mit Urteil, Teilanerkenntnisurteil und zweitem Versäumnisurteil vom
30. Oktober 2003, das der Antragstellerin am 13. November 2003 zugestellt
wurde, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt (beides inzwischen rechtskräftig), den Antragsgegner seinem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs
von 102.258,38 € verurteilt und den Einspruch der Antragstellerin gegen das
Teilversäumnisurteil vom 14. August 2003, durch das ihre Anträge auf weiteren
Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen worden waren, mit der Begründung verworfen, sie sei zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch nicht erschienen.
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Dagegen legte die Antragstellerin Berufung ein, die am 23. Dezember
2003 beim Oberlandesgericht einging, und beantragte mit Fax vom 29. Dezember 2003, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren.
Mit Beschluß vom 19. Januar 2004 wies das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch mit der Begründung zurück, die Antragstellerin habe
weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, ohne ein ihr zuzurechnendes Anwaltsverschulden gehindert gewesen zu sein, die Berufungsfrist zu wahren, und
verwarf die Berufung zugleich als unzulässig.
Am letzten Tag der auf ihren Antrag verlängerten Frist zur Begründung
der Berufung reichte die Antragstellerin zwei gesonderte Schriftsätze zur Begründung ihrer Berufung ein, zum einen mit dem Antrag, in Abänderung des
angefochtenen Urteils (zu ergänzen: Unterhalt in Höhe) "von 1.278,22 €
(2.500,00 DM) mindestens zu zahlen", zum anderen mit dem Antrag, den Beklagten in Abänderung des angefochtenen Teilanerkenntnis- und Schlußurteils
zur Zahlung weiteren Zugewinnausgleichs in Höhe von 204.516,75 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Begründungen in beiden Schriftsätzen enthalten lediglich Ausführungen zur Begründetheit der Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und Ausgleich des Zugewinns sowie Berufungsangriffe gegen deren Abweisung.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 19. Januar 2004 richtet
sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Verwerfung ihrer
Berufung bekämpft und weiterhin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur
Einlegung der Berufung begehrt.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, wegen der Ausführungen
des Berufungsgerichts zu den Anforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts und an ein Wiedereinsetzungsgesuch habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung oder erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, kommt es darauf nicht
an, weil sich die angefochtene Entscheidung schon im Zeitpunkt der Einlegung
der Rechtsbeschwerde aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist
(§ 577 Abs. 3 ZPO).
Die Berufung der Antragstellerin ist jedenfalls, was das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen hat, schon deshalb unzulässig, weil sie
innerhalb verlängerter Frist nicht ordnungsgemäß begründet wurde, so daß
auch eine Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist nicht in Betracht kommt (vgl.
Senatsbeschluß vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04 - FamRZ 2004, 1783).
Der Scheidungsausspruch und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind ausweislich der gestellten Berufungsanträge mit der Berufung nicht
angefochten worden. Gleiches gilt hinsichtlich des Teilanerkenntnisurteils, das
die Antragstellerin nicht beschwert. Somit richtet sich die Berufung der Antragstellerin allein dagegen, daß ihr Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil vom
14. August 2003 durch zweites Versäumnisurteil verworfen wurde.
Dieser Teil der Entscheidung unterliegt der Berufung gemäß § 514
Abs. 2 ZPO aber nur insoweit, als diese darauf gestützt wird, daß der Fall der
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schuldhaften Versäumung (hier: des Termins zur mündlichen Verhandlung über
den Einspruch gegen das erste Teilversäumnisurteil) nicht vorgelegen habe.
Von der Schlüssigkeit dieses Vortrags hängt bereits die Zulässigkeit des
Rechtsmittels nach § 514 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 345 ZPO ab (vgl.
BGH, Urteile vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98 - NJW 1999, 724 und
vom 27. September 1990 - VIII ZR 135/90 - NJW 1991, 42, 43, jeweils zum
gleichlautenden § 513 Abs. 2 ZPO a.F.; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 514
Rdn. 11). Erst recht ist eine Berufung unzulässig, wenn ein solcher Vortrag
- wie hier - gänzlich fehlt.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose