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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 478/11
vom
9. Januar 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1908 i, 1836 e, 1836 c; VBVG § 1 Abs. 2 Satz 2; SGB XII § 85 Abs. 1
a) Soweit die Staatskasse den Betreuer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG vergütet
hat, geht der Vergütungsanspruch auch bei Mittellosigkeit des Betreuten uneingeschränkt auf sie über.
b) Das im Sozialhilferecht geltende "Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat" gilt für den auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch nicht.
BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 478/11 - LG Kleve
AG Moers
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 10. August 2011
aufgehoben.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Moers vom 12. Januar 2011 in der Fassung der
Nichtabhilfeentscheidung vom 31. Januar 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass monatliche Raten in Höhe von 65 €
geschuldet sind.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei
(§ 131 Abs. 5 KostO).
Gründe:
I.
1
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Landeskasse) nimmt die Betroffene
aus übergegangenem Recht für geleistete Betreuervergütung in Anspruch.
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Das Amtsgericht hat die Vergütung für den Betreuungsverein, dessen
Mitarbeiter (der Beteiligte zu 2) zum Betreuer für die Betroffene bestellt wurde,
für den Zeitraum vom 15. Juli 2010 bis 14. Oktober 2010 auf 924 € festgesetzt
und die Rückzahlung dieses Betrages aus dem Einkommen der Betroffenen in
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monatlichen Raten zu je 100 € angeordnet. Auf die Beschwerde des Betreuers
hat das Landgericht den Beschluss abgeändert und die Rückzahlung nur in
Höhe von 300 € aus dem Einkommen der Betroffenen in monatlichen Raten
von 100 € angeordnet. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die
Landeskasse die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil das
Landgericht sie zugelassen hat, und auch im Übrigen zulässig.
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Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann die Landeskasse die gesamte von ihr verauslagte Betreuervergütung von 924 € von der Betroffenen in monatlichen Raten zurückverlangen.
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1. Das Landgericht hat ausgeführt, es sei lediglich der einzusetzende Teil
des Einkommens der Betroffenen im Lauf des - hier gegenständlichen - Betreuungszeitraums (15. Juli 2012 bis 14. Oktober 2010), also ein Betrag von monatlich 100 € für drei Monate festzusetzen. Der Regress der Staatskasse beim Betreuten für geleistete Betreuervergütung setze die nach § 1836 c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus. § 1836 c BGB verweise
zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens auf §§ 82, 85
Abs. 1 und 86 SGB XII. Der Staat erbringe mit Übernahme der Betreuervergütung eine Sozialleistung an den Betreuten, dessen Einkommen und Vermögen
deshalb zur Deckung der Betreuervergütung einzusetzen sei. Die Heranziehung
des Sozialhilferechts trage der Tatsache Rechnung, dass Sozialhilfe - wie das
Betreuungsrecht - das Ziel verfolge, Hilfsbedürftigen Beistand auch in länger
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andauernden Notlagen zu gewähren, während die Regelungen der Prozesskostenhilfe nur die - zeitlich begrenzte - Absicht verfolgten, Betreuten die Führung
eines Rechtsstreits zu ermöglichen. Daher sei die Verweisung des § 1836 c
BGB auf die §§ 82, 85 Abs. 1 und 86 SGB XII nicht nur als Verweisung zur Berechnung der Höhe des Einkommens zu verstehen, sondern zeige, dass die
Betreuten nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden dürften, wie sie
durch den Träger der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden könnten. Nur
in diesem Umfang greife auch der gesetzliche Forderungsübergang. Nach
§ 1836 c BGB i.V.m. § 85 Abs. 1 SGB XII sei monatliches Einkommen der Betreuten nur in dem Umfang heranzuziehen, in dem es während der Dauer des
Bedarfs die in § 85 Abs. 1 SGB XII genannte Einkommensgrenze übersteige.
Insoweit gelte das Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat. Dies verdeutliche auch die Regelung des § 87 Abs. 3 SGB XII. Auf
der Grundlage dieses Prinzips dürfe jedoch Einkommen des Betreuten - anders
als von ihm später erlangtes Vermögen - nur während der Dauer der Hilfe
herangezogen werden. Nur in diesem Umfang stelle sich der Eintritt des Staates als Gewährung eines zinslosen Darlehens dar. Diejenigen Beträge, um die
die vom Staat zuvor an den Betreuer gezahlten Beträge das einzusetzende
Einkommen übersteigen, seien als Sozialhilfeleistungen rückzahlungsfrei. Der
Betreute solle beim Regress der Staatskasse nicht schlechter gestellt werden
als bei der direkten Inanspruchnahme des Betreuers, der auch nur monatliche
Ratenzahlungen in dem durch § 1836 c BGB vorgegebenen Umfang verlangen
könne, also soweit das Einkommen des Betreuten während der Dauer des Bedarfs die nach § 85 Abs. 1 SGB XII vorgegebene Einkommensgrenze übersteige.
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Angesichts der Dauer der Hilfe für den Zeitraum 15. Juli 2010 bis 14. Oktober 2010 sei von drei Zuflussmonaten und damit nach dem Prinzip der Be-
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darfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat auch für den Rückgriff nur
auf das Einkommen für diese drei Monate abzustellen.
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2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Rechtsfehlerhaft ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Vergütungsanspruch des Betreuers nur in Höhe der Leistungsfähigkeit der Betroffenen auf die Staatskasse übergegangen ist.
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a) Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung
seiner jeweiligen Amtstätigkeit (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012
- XII ZB 461/11 - FamRZ 2012, 627 Rn. 15). Die Mittellosigkeit des Betreuten im
Sinne von § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 1836 c, 1836 d BGB steht dem
Entstehen des Anspruchs - anders etwa als die Leistungsunfähigkeit bei einem
Unterhaltsanspruch - nicht entgegen. Sie ist allerdings für die Fragen von Bedeutung, ob der Betreuer die Vergütung aus der Staatskasse verlangen kann.
Auf die Leistungsfähigkeit des Betreuten i.S.v. § 1836 c BGB kommt es schließlich für die Beurteilung an, ob bzw. inwieweit die Staatskasse den Betreuten aus
übergegangenem Recht in Anspruch nehmen kann.
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aa) Gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1
Abs. 2 Satz 2 VBVG kann der Betreuer, der die Betreuung berufsmäßig führt,
im Falle der Mittellosigkeit des Betreuten i.S.v. § 1836 d BGB seine Vergütung
aus der Staatskasse verlangen. Entsprechendes gilt gemäß § 7 Abs. 1 VBVG
für den Betreuungsverein, wenn - wie hier - ein Vereinsbetreuer bestellt ist.
Grund für diese Regelung ist einerseits die Erwägung, dass es dem Betreuten
sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene Lebensgestaltung infrage gestellt würde; deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten
(Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11 - FamRZ 2012, 627
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Rn. 17). Bei nur "fiktiver Mittellosigkeit" (MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl.
§ 1836 e Rn. 7), also wenn der Betreute etwa Raten zahlen könnte, soll es andererseits dem Betreuer durch den Eintritt der Staatskasse erspart bleiben, vom
Betreuten Teilleistungen oder Ratenzahlungen entgegennehmen oder mit gerichtlicher Hilfe auf Unterhaltsansprüche des Betreuten zugreifen zu müssen
(MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 7).
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bb) Mit der Leistungserbringung durch die Staatskasse geht der Vergütungsanspruch gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 e Abs. 1 Satz 1
BGB auf diese über. Die Staatskasse tritt dadurch in die Gläubigerstellung des
Betreuers ein (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11 - FamRZ
2012, 627 Rn. 18). Damit ist der Staatskasse die Möglichkeit eröffnet, nunmehr
ihrerseits diesen Anspruch geltend zu machen, also beim Betreuten Regress zu
nehmen (MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 4). Der Betreute ist
damit grundsätzlich - anders als im Sozialhilferecht - zur Rückzahlung der
Betreuervergütung verpflichtet (Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 4. Aufl.
§ 1836 e BGB Rn. 2).
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Die Leistungsfähigkeit des Betreuten gewinnt erst wieder für die Frage
an Bedeutung, ob bzw. inwieweit die Staatskasse ihn aus der übergegangenen
Forderung in Anspruch nehmen kann. Maßstab hierfür ist das nach § 1836 c
BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten, auf das seine
Inanspruchnahme begrenzt ist (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 32; Palandt/Götz
BGB 72. Aufl. § 1836 e Rn. 2; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. August 2012]
§ 1836 e Rn. 3). Demzufolge muss auch ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter seine nunmehr vorhandenen Mittel im Rahmen des § 1836 c
BGB für die Kosten der Betreuung einsetzen, wobei auch der auf die Staatskasse übergegangene Vergütungsanspruch freilich in drei Jahren verjährt (vgl.
-7-
hierzu Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11 - FamRZ 2012,
627).
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Demgegenüber findet auf den Regress § 1836 d BGB keine Anwendung,
soweit der Betreute danach auch als mittellos gilt, wenn er die Forderung zum
Teil oder in Raten erfüllen könnte (vgl. MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl.
§ 1836 e Rn. 6). Andernfalls wäre ein Regress selbst dann ausgeschlossen,
wenn der Betreute die übergegangene Forderung ratenweise begleichen könnte (vgl. § 1836 d Nr. 1 BGB letzte Alternative).
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cc) Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das monatliche Einkommen
des Betreuten sei nach § 1836 c Nr. 1 BGB i.V.m. § 85 Abs. 1 SGB XII im
Rahmen des Regresses nur in dem Umfang heranzuziehen, in dem es während
der Dauer des Bedarfs die in § 85 Abs. 1 SGB XII genannte Einkommensgrenze übersteige, geht fehl. Das vom Beschwerdegericht dem Sozialhilferecht entnommene "Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat"
(vgl. Schoch in LPK-SGB XII 8. Aufl. § 87 Rn. 21), das für die Frage von Bedeutung ist, ob Hilfen nach dem fünften bis neunten Kapitel des SGB XII gewährt
werden, findet auf den Regress der Staatskasse für geleistete Betreuervergütungen keine Anwendung.
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Zwar ist nach § 85 Abs. 1 SGB XII der nachfragenden Person die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr
monatliches Einkommen die dort definierte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Dabei ist regelmäßig für die Berechnung allein auf den jeweiligen Kalendermonat abzustellen, in dem ein zu deckender Bedarf besteht (jurisPK-SGB
XII/Gutzler [Stand: 14. Juni 2011] § 85 Rn. 23; Schellhorn/Hohm SGB XII
18. Aufl. § 85 Rn. 8). Die Rechtsbeschwerde führt jedoch zutreffend aus, dass
der in § 1836 c Nr. 1 BGB enthaltene Verweis auf die §§ 82, 85 Abs. 1 und 86
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SGB XII allein der Ermittlung der Einkommensgrenze dient. Das ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1836 c Nr. 1 BGB, der allein auf die
Einkommensgrenze abstellt. Hinzu kommt, dass § 1836 e BGB, der den gesetzlichen Forderungsübergang eröffnet, die vorerwähnten Vorschriften nicht in Bezug nimmt.
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Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde zudem darauf hin, dass auch eine teleologische Auslegung das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis
nicht zu rechtfertigen vermag. § 1836 c BGB will sicherstellen, dass der Betreute nicht unangemessen in seiner Lebensführung eingeschränkt wird. Da diese
Norm aber nicht nur für die Frage von Bedeutung ist, ob der Betreuer seine
Vergütung von der Staatskasse verlangen kann, sondern dem Betreuten auch
zur Seite steht, wenn es um die Frage geht, ob bzw. in welchem Umfang die
Staatskasse bei ihm Rückgriff nehmen kann, ist dieser Schutz auch nach einem
uneingeschränkten Anspruchsübergang gewährleistet.
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Schließlich spricht auch der Wille des Gesetzgebers eindeutig gegen das
vom Landgericht gefundene Ergebnis. In der Gesetzesbegründung heißt es
ausdrücklich, dass die Staatskasse bei einem Mündel künftig Rückgriff nehmen
kann, der "nachträglich zu Geld kommt" (BT-Drucks. 13/7158 S. 32; s. auch
OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1485; Staudinger/Bienwald BGB [2004] § 1836 e
Rn. 4; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 6).
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dd) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts wird der Betreute
bei einer Inanspruchnahme durch die Staatskasse auch nicht schlechter gestellt
als bei einer Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch den Betreuer
selbst. Die Entstehung des Vergütungsanspruches hängt nicht von der Leistungsfähigkeit des Betreuten ab. Der Anspruch entsteht also in voller Höhe,
auch wenn der Betreute mittellos ist. Eine andere Frage ist, ob und in welcher
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Höhe der Betreuer diesen gegenüber dem Betreuten durchzusetzen vermag.
Der Betreuer hat deshalb die Wahl, ob er den Betreuten - im Rahmen der von
§ 1836 c BGB gezogenen Grenzen - auf Teilleistungen in Anspruch nehmen
oder sich insgesamt an die Staatskasse halten will (MünchKommBGB/Wagenitz
6. Aufl. § 1836 e Rn. 7).
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b) Gemessen an diesen Maßstäben kann der angefochtene Beschluss
keinen Bestand haben.
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Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts kann die Betroffene
unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 1836 c Nr. 1 BGB von ihrem Einkommen monatliche Raten zahlen. Diese hat sie - wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat - solange zu leisten, bis die übergegangene Vergütungsforderung erloschen ist.
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3. Der Senat kann gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache abschließend entscheiden, weil die erforderlichen Feststellungen getroffen sind
und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif ist. Die von den Instanzgerichten durchgeführte Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der Betroffenen
ist von keiner Seite in Frage gestellt und von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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Allerdings ist - wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat - § 85
Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zum 1. Januar 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) dahin geändert worden, dass der
Eckregelsatz durch die Regelbedarfsstufe 1 ersetzt worden ist. Diese wiederum
ist durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 vom 18. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2173) auf 382 € angehoben worden. Der zweifache Betrag der Regelbedarfsstufe 1 beläuft sich demnach auf 764 €.
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Diese Gesetzesänderung hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren
zu berücksichtigen. Danach ergibt sich unter Zugrundelegung der im Übrigen
unstreitigen Kostenposition folgende Berechnung:
Renteneinkommen
rund 1.369 €
zweifacher Betrag der Regelbedarfsstufe 1
764 €
Wohnkosten
540 €
65 €
einzusetzendes Einkommen
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Demgemäß ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss mit der im
Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen.
Dose
Schilling
Nedden-Boeger
Günter
Botur
Vorinstanzen:
AG Moers, Entscheidung vom 12.01.2011 - 2 XVII R 452 LG Kleve, Entscheidung vom 10.08.2011 - 4 T 30/11 -