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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 267/03
vom
23. November 2004
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Daß sich die
Wirksamkeit der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung nur nach Art. 13 ff. EuGVÜ, nicht aber nach nationalem
(EuGH,
materiellen
Urteil
vom
Recht
3. Juli
bestimmt,
1997
- Rs.
ist
geklärt
C-269/95,
WM 1997, 1549, 1551). Außerdem kann von einer
überraschenden
und
unangemessenen
Gerichts-
standsklausel zugunsten der Bank keine Rede sein,
wenn ein ehemaliger Unternehmer einen Kontoführungs- und Depotvertrag mit einer luxemburgischen
Bank abschließt. Die Voraussetzungen des Art. 13
Abs. 1 Nr. 3 lit. a) EuGVÜ hat das Berufungsgericht zu
Recht verneint, weil dem Vertragsschluß kein ausdrückliches Angebot und keine Werbung im Inland vorausgegangen ist. Die vom Kläger vorgelegten Informa-
-3-
tionsblätter
richten sich erkennbar an
Vermittler und Vermögensverwalter. Die Tätigkeit der
vom
Kläger
eingeschalteten
Vermögensverwalterin
muß sich die Beklagte nicht zurechnen lassen (vgl.
OLG München NJW-RR 1993, 701, 703). Eine Divergenz des Berufungsurteils zu den Entscheidungen
OLG Karlsruhe NJW 1982, 1950 und OLG Düsseldorf
NJW-RR 1989, 1330, 1332 liegt schon deshalb nicht
vor, weil die darin enthaltenen Ausführungen zu §§ 3
und 9 AGBG keine tragende Bedeutung haben und
überdies einzelfallbezogen sind. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 30.700 €.
Nobbe
Müller
Appl
Wassermann
Ellenberger