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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 187/07
vom
4. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom
13. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das
Berufungsurteil ist in allen Punkten rechtsfehlerfrei. Von einer näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
1.255.243,35 €.
Nobbe
Müller
Schmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.06.2006 - 4 O 878/04 KG Berlin, Entscheidung vom 13.02.2007 - 13 U 30/06 -
Ellenberger
Grüneberg