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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 169/16
vom
21. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:210217BXIZR169.16.0
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten
Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 21. Februar 2017
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
14. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.914,46 €
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26
Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 €
nicht erreicht ist.
2
1. Die Wertberechnung im Rahmen des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist
nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und
vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 3, jeweils mwN). Für
die Berechnung des Werts der Beschwer kommt es vorliegend gemäß § 4 ZPO
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auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an (vgl. Senatsbeschluss
vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16). Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über
die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, ohne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parteien gebunden zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR
366/15, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 - V ZR 314/13, juris Rn. 4
und vom 15. Juli 2014 - VI ZR 145/14, juris Rn. 3).
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2. Das Interesse eines Bausparers an der Feststellung des Fortbestandes eines Bausparvertrages, dessen Kündigung von Seiten der Bausparkasse
nach mehr als zehnjähriger Zuteilungsreife erklärt worden ist, ist - was der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2017 (XI ZR 88/16) entschieden und im Einzelnen begründet hat - gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens zu bemessen. Denn für die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse
des Klägers maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00,
WM 2001, 1270, 1271 f.; Beschlüsse vom 28. September 2009 - IX ZB 230/07,
juris Rn. 3 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15, NJW 2016, 714
Rn. 13). Dieses liegt vorliegend im Ausgangspunkt ausschließlich in der Fortsetzung des Bausparvertrags und der fortwährenden Zahlung der vereinbarten
Guthabenzinsen.
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a) Die von der Beklagten gekündigten und zum Zeitpunkt der Kündigung
seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen Bausparverträge bieten dem Kläger
mit der vertraglich vereinbarten Guthabenverzinsung von 4 % p.a. angesichts
der seit Längerem währenden Niedrigzinsphase eine im Hinblick auf die Rendite vergleichsweise sichere Geldanlage zu relativ günstigen Konditionen. Die
Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens zu dem vereinbarten Zinssatz von
5 % p.a. wäre hingegen für den Kläger wirtschaftlich unvernünftig, weil am all-
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gemeinen Kapitalmarkt derzeit und auch noch auf unabsehbare Zeit Immobiliardarlehen zu deutlich günstigeren Konditionen gewährt werden. Das objektive
wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Fortsetzung der Bausparverträge
besteht vor diesem Hintergrund allein darin, für seine Bausparguthaben den
vereinbarten Guthabenzins zu vereinnahmen, nicht aber ein Bauspardarlehen
in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR
88/16). Aufgrund dessen ist - jedenfalls nach der derzeitigen Marktlage - ein
wirtschaftliches Interesse des Klägers am Erhalt der Bauspardarlehen nicht zu
erkennen, so dass ein solches für die Wertbemessung außer Acht zu lassen ist.
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b) Bei der Bezifferung des Beschwerdewertes ist gemäß §§ 3, 9 ZPO auf
den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Klägers aus den beiden gekündigten Bausparverträgen abzustellen, der sich auf insgesamt 4.893,07 € beläuft,
nämlich für den Vertrag mit der Nummer 3416279201 auf 4.467,40 € (4 % p.a.
aus 31.909,99 € für dreieinhalb Jahre) und für den Vertrag mit der Nummer
3416279202 auf 425,67 € (4 % p.a. aus 3.040,52 € für dreieinhalb Jahre). Von
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diesem Betrag ist ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, weil der Beschwerdeführer keine Leistungsklage, sondern eine positive Feststellungsklage
erhoben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16), so
dass der Beschwerdewert 3.914,46 € beträgt.
Ellenberger
Grüneberg
Menges
Maihold
Derstadt
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 28.09.2015 - 14 O 168/15 OLG Celle, Entscheidung vom 14.03.2016 - 3 U 177/15 -