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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 156/05
Verkündet am:
26. September 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
_____________________
BGB §§ 812, 930
Ein Sicherungseigentümer, dem nach der Sicherungsabrede mit dem Sicherungsgeber kein Nutzungsrecht zusteht, kann von einem Dritten die durch Vermietung
des Sicherungsgutes gezogenen Nutzungen nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) herausverlangen.
BGH, Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 156/05 - OLG Rostock
LG Stralsund
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
2. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagten auf Entschädigung
für die Nutzung einer Bowlingbahn in Anspruch.
-3-
H.
2
kaufte die Bowlingbahn am 22. April 1997 unter Eigen-
tumsvorbehalt und ließ sie bis September 1997 in gemietete Räume einbauen. Am 10. Dezember 1997 übertrug er der Rechtsvorgängerin der
Klägerin (im Folgenden: Klägerin), die den Kaufpreis finanzierte, das Sicherungseigentum an der Bowlingbahn. Die Bezahlung des Kaufpreises
erfolgte am 17. September 1998. Die Beklagten erwarben am 25. Januar
1999 das Eigentum an den Räumen, in die die Bowlingbahn eingebaut
worden war, und führten das Mietverhältnis mit H.
H.
fort. Nachdem
insolvent geworden war, kündigten sie am 28. November 2001
das Mietverhältnis und übten das Vermieterpfandrecht an allen eingebrachten Sachen aus. Am 30. November 2001 vermieteten sie die Räume an die G.
GmbH
, die die Bow-
lingbahn weiterbetrieb.
3
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Mai 2003 in
Höhe von 72.000 € nebst Zinsen und auf zukünftige Zahlung monatlicher
Entschädigungen in Höhe von 4.000 € für die Dauer der Nutzung, beginnend am 3. Juni 2003, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat, nachdem
es die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage auf zukünftige Zahlung monatlicher Nutzungsentschädigung als unzulässig verworfen hat, der Klage in Höhe von 40.259,34 € nebst Zinsen stattgegeben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.
-4-
Entscheidungsgründe:
A.
4
Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
5
Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im Urteilstenor auf die Verurteilung der Beklagten zur Nutzungsherausgabe für
die Monate von Juni 2002 bis Mai 2003 beschränkt. Diese Beschränkung
ist aber unzulässig und unwirksam, so dass die Revision unbeschränkt
zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003,
2139, 2141 m.w.Nachw.). Die Zulassung der Revision kann nur auf einen
tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der
Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (Senat, Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 und vom
15. März
2005
- XI ZR
338/03,
WM 2005,
1019,
1020,
jeweils
m.w.Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall. Gegenstand des Rechtsstreits
ist ein einheitlicher, nach Grund und Höhe streitiger Anspruch. Ein Teilurteil ohne gleichzeitiges Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruches wäre daher unzulässig (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
B.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
6
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
-5-
I.
7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Sie habe Sicherungseigentum an
8
der Bowlingbahn erworben. Diese sei in dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 10. Dezember 1997 hinreichend bestimmt als "1 Bowlingbahnen mit Zubehör" im "Bowlingcenter K.
" bezeichnet. Die Bowlingbahn sei nicht gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden, weil
H.
sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück
verbunden habe. Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen H.s
habe seinen Anspruch auf Herausgabe und Verwertung der
Bowlingbahn an die Klägerin abgetreten.
9
Die Beklagten seien gemäß § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 BGB
(Eingriffskondiktion) zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet, denn die unberechtigte Nutzung sei ein Eingriff in das Eigentum
der Klägerin. Ihr Vermieterpfandrecht habe den Beklagten kein Nutzungs-, sondern nur ein Besitzrecht gegeben. Die Beklagten hätten
durch die Vermietung der Bowlingbahn Nutzungen gezogen. Da die Bowlingbahn Zubehör der von den Beklagten vermieteten Räume sei, sei in
entsprechender Anwendung des § 314 BGB a.F. zu vermuten, dass die
Beklagten sie mit den Mieträumen vermietet hätten. Die Behauptung der
Beklagten, sie hätten nur die Räume vermietet und nur hierfür einen
-6-
Mietzins vereinbart, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
erwiesen.
10
Die Klageforderung sei zeitlich nicht deshalb begrenzt, weil das
Recht H.s
gemäß § 539 Abs. 2, § 258 BGB, die Bowlingbahn weg-
zunehmen, seit Ende Mai 2002 verjährt sei (§ 548 Abs. 2 BGB). Nach
dem Eintritt der Verjährung sei der Vermieter zwar gegenüber dem Mieter zum Besitz berechtigt und schulde diesem keine Nutzungsentschädigung. Dies gelte aber nicht im Verhältnis zur Klägerin als Eigentümerin
der Bowlingbahn. Auch wenn der Vermieter gutgläubig vom Eigentum
des Mieters an den eingebrachten Sachen ausgehe, erlange er gegenüber dem Eigentümer kein fortdauerndes Besitz- und Nutzungsrecht. Die
Regeln des gutgläubigen Rechtserwerbs seien nicht entsprechend anwendbar, weil der Vermieter das bestandskräftige Besitz- und Nutzungsrecht nicht aufgrund eines den Besitzübergang begleitenden Rechtsgeschäfts, sondern als gesetzliche Folge der Verjährung erlange.
11
Die Höhe der monatlichen Nutzungsentschädigung sei gemäß
§ 287 ZPO auf 2.236,63 € zu schätzen.
II.
12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch
gemäß
§ 812
Abs. 1
Satz 1
Alt. 2,
§ 818
Abs. 1
(Eingriffskondiktion) auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen.
BGB
-7-
1. Rechtsfehlerfrei sind allerdings die Ausführungen des Beru-
13
fungsgerichts, die Beklagten hätten die Bowlingbahn an die G.
GmbH
vermietet und daraus Nutzungen
im Sinne des § 100 BGB gezogen. § 314 BGB a.F., wonach sich die Verpflichtung zur Veräußerung oder Belastung einer Sache im Zweifel auch
auf das Zubehör erstreckt, gilt für Mietverträge entsprechend (BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 542). Die
Vorschrift enthält eine Auslegungsregel, nach der die Bowlingbahn als
Zubehör der vermieteten Räume vom Mietvertrag umfasst wird. Das Berufungsgericht ist deshalb rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass
der Gegenbeweis den Beklagten oblegen hätte (vgl. Baumgärtel/Strieder,
Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 314 Rdn. 1; Staudinger/Wufka, BGB Neubearb. 2001, § 314 Rdn. 2). Diesen Gegenbeweis
hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht geführt angesehen.
Dabei hat es sich entgegen der Auffassung der Revision mit dem Wortlaut des Mietvertrages, in dem als Mietzweck der "Betrieb einer Bowlingbahn mit Restaurant" genannt ist, auseinandergesetzt. Dass es die darin
vereinbarte Vermietung des Objekts "wie besehen" als Anhaltspunkt für
die Einbeziehung der Bowlingbahn in den Mietvertrag gewertet hat, ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auf, sondern versucht lediglich, diese Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.
2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt,
14
dass die Klägerin Sicherungseigentum an der Bowlingbahn erworben
hat.
-8-
15
a) Der Sicherungsübereignungsvertrag vom 10. Dezember 1997
genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes sind die übereigneten Sachen hinreichend bestimmt, wenn für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist,
welche
individuell
bestimmten
Sachen
übereignet
worden
sind
(BGHZ 73, 253, 254; BGH, Urteile vom 13. Januar 1992 - II ZR 11/91,
WM 1992, 398 und vom 3. Juli 2000 - II ZR 314/98, WM 2000, 1704,
1705). In dem Vertrag vom 10. Dezember 1997 werden als Gegenstand
der Übereignung die in einem bestimmten Bowlingcenter aufgestellten
Bowlingbahnen mit Zubehör bezeichnet. Darin kommt hinreichend bestimmt zum Ausdruck, dass alle in dem Bowlingcenter befindlichen Gegenstände übereignet werden sollen, die Bestandteil der Bowlingbahnen
sind oder funktional zum Betrieb der Bahnen benötigt werden.
16
b) Die Bowlingbahn ist mit dem Einbau in das Bowlingcenter nicht
gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden.
Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung
der Revision bereits deshalb rechtsfehlerfrei, weil für die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen wurde.
17
3. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass eine Eingriffskondiktion im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB einen Eingriff in den
Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts voraussetzt, dessen wirtschaftliche
Verwertung dem Kondiktionsgläubiger vorbehalten ist (vgl. BGHZ 107,
117, 120 m.w.Nachw. und BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - III ZR
146/78, WM 1981, 129, 131). Daran fehlt es hier, weil der Klägerin als
-9-
Sicherungseigentümerin auch nach Eintritt der Verwertungsreife kein
Recht auf Inanspruchnahme der aus der Bowlingbahn gezogenen Nutzungen zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78,
WM 1979, 1326).
18
Art und Umfang des Verwertungsrechts des Sicherungsnehmers
richten sich in erster Linie nach den der Sicherungsübereignung zugrunde liegenden Vereinbarungen. Der Sicherungsübereignungsvertrag vom
10. Dezember 1997 räumt der Klägerin kein Recht auf die Nutzungen
ein. Nach Nr. 8.3 kann die Klägerin die sicherungsübereignete Sache
zwar mit Eintritt des Verwertungsrechts herausverlangen und freihändig,
auch durch Abtretung des Herausgabeanspruchs oder durch öffentliche
Versteigerung, verwerten. Ein Recht, die Sache zu nutzen oder bereits
gezogene Nutzungen herauszuverlangen, sieht der Vertrag aber nicht
vor.
19
Dieses Recht ergibt sich auch nicht aus dem Wesen einer treuhänderischen Sicherungsabrede. Andere Verwertungsarten als die Veräußerung, z.B. Nutzungsziehung, Verfall des Sicherungseigentums oder
Selbsteintritt des Sicherungsnehmers, werden von der Verwertungsbefugnis ohne besondere Vereinbarung nicht umfasst. Das Sicherungseigentum ist kein volles, ungebundenes Eigentum. Es gewährleistet dem
Sicherungsnehmer für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung die
Befriedigung aus dem Sicherungsgut, belässt den sicherungsübereigneten Gegenstand aber regelmäßig zunächst dem Sicherungsgeber zur
Nutzung, um ihm die Fortführung seines Betriebes zu ermöglichen. Dieser Zweck des Sicherungseigentums ändert sich nicht zwangsläufig mit
dem Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen für die Verwertung durch
- 10 -
den Sicherungsnehmer. Dieser ist weder verpflichtet, mit der Verwertung
sofort zu beginnen, noch berechtigt, in anderer als der vereinbarten Weise in den Geschäftsbetrieb des Sicherungsgebers einzugreifen (BGH,
Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78, WM 1979, 1326, 1327).
Deshalb gehört neben dem Veräußerungsrecht ein weiteres Recht, etwa
das auf die gezogenen Nutzungen, nur dann zum Inhalt der Verwertungsbefugnis, wenn die Parteien der Sicherungsabrede dies vereinbart
haben. Dies ist hier nicht geschehen. Das Recht zur Ziehung von Nutzungen stand deshalb bis zu einem berechtigten Herausgabeverlangen
der Klägerin H.
als Sicherungsgeber zu.
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich nach dem gegenwärti-
20
gen Sach- und Streitstand nicht aus anderen Gründen als richtig dar
(§ 561 ZPO).
1. Ein Anspruch der Klägerin gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB
21
scheidet schon deshalb aus, weil die Vermietung einer Sache keine Verfügung über das Eigentum an der Sache ist. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheitert daran, dass der Mietzins keinen Gegenwert darstellt, den die Beklagten anstelle der Klägerin als Sicherungseigentümerin erzielt haben (vgl. BGHZ 131, 297, 305 f.). Diese hatte, wie
dargelegt, kein Recht, die Bowlingbahn durch eine Vermietung zu nutzen.
- 11 -
2. Ein Anspruch gemäß § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667
22
BGB besteht nicht, weil die Vermietung der Bowlingbahn kein Geschäft
der Klägerin war. Diese war, wie dargelegt, zur Vermietung nicht berechtigt.
23
3. § 1214 Abs. 2 BGB kommt als Grundlage für einen eigenen Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht in Betracht. Hiernach hat ein Pfandgläubiger, der vertraglich berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu
ziehen, diese dem Pfandschuldner gutzubringen. Die Vorschrift ist auf
Pfandgläubiger, die Nutzungen ohne vertragliche Ermächtigung ziehen,
entsprechend anwendbar. Auch diese haben die Nutzungen dem Pfandschuldner, dessen Geschäft die Nutzung des Pfandes war, gutzubringen
(RGZ 105, 408, 409; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 585; PWW/Nobbe,
BGB § 1214 Rdn. 2). Inhaberin eines Anspruchs auf Herausgabe gezogener Nutzungen wäre danach nicht die Klägerin, sondern H.
als
Schuldner und Sicherungsgeber.
24
4. Ein Anspruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu
BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78, WM 1979, 1326,
1327) kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ebenfalls
nicht bejaht werden.
25
Das Berufungsgericht hat zwar ein Besitzrecht der Beklagten im
Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund der Verjährung des Anspruchs des H.
gegen die Beklagten auf Gestattung der Wegnahme
der Bowlingbahn (§ 539 Abs. 2, § 258 Satz 2, § 548 Abs. 2 BGB) rechtsfehlerfrei verneint. Mit Eintritt der Verjährung ist ein dauerndes Recht der
Beklagten zum Besitz der Bowlingbahn nur gegenüber H.
entstan-
- 12 -
den (vgl. BGHZ 81, 146, 151). Die in § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB geforderte
Besitzberechtigung gegenüber der Klägerin als Eigentümerin folgt daraus
nicht. Es fehlen aber Feststellungen des Berufungsgerichts zum (mittelbaren) Besitz der Beklagten an der Bowlingbahn und zur Bösgläubigkeit
der Beklagten in Bezug auf ein Besitzrecht im Sinne des § 990 Abs. 1
BGB.
IV.
26
Das Berufungsurteil war demnach, soweit es angefochten ist, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
- 13 -
Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines eigenen Anspruchs der
Klägerin aus §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB zu treffen haben.
Nobbe
Joeres
Ellenberger
Mayen
Schmitt
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 20.02.2004 - 6 O 223/03 OLG Rostock, Entscheidung vom 02.05.2005 - 3 U 84/04 -