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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 18/09
vom
12. August 2009
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Hermanns, die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Für die Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren vor
1
dem Landgericht Krefeld ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig. Die Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17. Juni 2009 kommt mangels
Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§ 78 b Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde
ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Ball
Hermanns
Dr. Schneider
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Kempen, Entscheidung vom 21.04.2009 - 13 C 51/09 LG Krefeld, Entscheidung vom 17.06.2009 - 7 T 149/09 -