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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 96/11
Verkündet am:
10. Januar 2012
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 852 Abs. 1 a.F.; BGB § 197 a.F.
a) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt nur für das
Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren
Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen. Für diese gilt (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F..
b) Die ausschließliche Anwendbarkeit des § 197 BGB a.F. gilt auch hinsichtlich
des Beginns der Verjährungsfrist. Deshalb können Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen bereits vor Kenntniserlangung verjährt sein.
BGH, Urteil vom 10. Januar 2012 - VI ZR 96/11 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll
und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März
2011 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Itzehoe vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung West, macht gegen den beklagten Landkreis Pinneberg auf
sie übergegangene Schadensersatzansprüche des K. geltend. Dieser ist Halbwaise nach einem verstorbenen Hauptfeldwebel der Bundeswehr. Er erlitt aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers in einem Krankenhaus der Beklagten im September 1989 einen Gesundheitsschaden. Seit Mai 1991 ist er deshalb als Schwerbehinderter anerkannt.
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Die Klägerin zahlte an K. wegen dessen Behinderung über die eigentliche Bezugsdauer nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Ende der Schul-
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ausbildung hinaus Waisengeld und zudem Beihilfe sowie ab September 1995
Pflegegeld.
3
Mit Urteil vom 18. November 1996 wurde der Beklagte in einem vorangegangenen Rechtsstreit verurteilt, an den Geschädigten ein Schmerzensgeld
in Höhe von 150.000 DM nebst Zinsen zu zahlen, da im Rahmen einer ärztlichen Behandlung im Krankenhaus des Beklagten behandlungsfehlerhaft ein
WPW-Syndrom nicht diagnostiziert worden sei.
4
Mit Schreiben vom 5. August 1998 reichte die Mutter des Geschädigten
bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung das vorbezeichnete Urteil mit dem
zutreffenden Hinweis ein, dass ein zwischenzeitlich eingelegtes Rechtsmittel
zurückgenommen worden sei. Durch Verfügung vom 31. Juli 2002 des Dezernats IV 7.3.6. wurde die Sache an das Dezernat II 6 abgegeben "zwecks Prüfung, ob ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann". Daraufhin
wandte sich die zuständige Sachbearbeiterin der Regressabteilung am 21. August 2002 erstmals direkt an den Kommunalen Schadensausgleich SchleswigHolstein (KSA) als Versicherer des beklagten Kreises. Daran schlossen sich
weiterer Schriftverkehr und Telefonate an. Der KSA vertrat die Auffassung,
dass die Forderung bis einschließlich 1999 verjährt sei und leistete für die Zeit
ab 1. Januar 2000 Zahlungen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 verzichtete der
KSA auf Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 20. Juli 2006, soweit
noch nicht "bereits Verjährung eingetreten ist". Die vorliegende Klage ist am
13. Juli 2006 beim Landgericht eingegangen.
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Das Landgericht hat der - nach teilweiser Erledigung - auf Zahlung von
26.368,09 € und Feststellung gerichteten Klage in Höhe von 5.805,80 € und
hinsichtlich des Feststellungsantrags stattgegeben und sie hinsichtlich des weiter gehenden Leistungsantrags wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Beru-
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fung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte auch insoweit verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte
die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin gegen
den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Soldatengesetz (SG a.F.), § 87a Bundesbeamtengesetz (BBG a.F.) wegen fehlerhafter
ärztlicher Behandlung anlässlich des Krankenhausaufenthaltes des K. sei bezüglich des Zeitraums vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1997 entgegen der
Ansicht des Landgerichts nicht verjährt.
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Für den rechtskräftig ausgeurteilten Schmerzensgeldanspruch gelte die
dreißigjährige Verjährungsfrist. Für den parallel laufenden Anspruch auf Ersatz
materiellen Schadens in Form wiederkehrender Leistungen habe zunächst altes
Recht gegolten. Wiederkehrende Leistungen seien danach, unabhängig davon,
ob sie aus einem vertraglichen oder deliktischen Stammrecht folgen, nach den
§§ 197, 201 BGB a.F. binnen vier Jahren verjährt. Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche (Beihilfe, Pflegegeld, Waisenrente) solche auf wiederkehrende Leistungen seien.
Dies würde bedeuten, dass Ansprüche für den Zeitraum bis 31. Dezember 1997
bei Inkrafttreten des Schuldrechtsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2002 verjährt wären, wie das Landgericht entschieden habe.
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Das Landgericht habe jedoch nicht berücksichtigt, dass nicht der Geschädigte selbst die Ansprüche geltend mache, sondern dass sie mit dem
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Schadensfall gemäß § 30 Abs. 3 SG a.F., § 87a BBG a.F. auf die Klägerin
übergegangen seien. Im Falle einer cessio legis von deliktischen Ansprüchen
stehe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Anwendung von § 197 BGB a.F. entgegen, dass nach dieser Regelung die Verjährung
unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers eintrete. Denn die besondere
Vorschrift des § 852 BGB a.F. bestimme für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, dass die Verjährung nicht schon mit der Entstehung des
Anspruchs beginne, sondern dass der Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähre, an dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlange, und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis erst
in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Solange der Verletzte keine
Kenntnis von dem Schaden und der Person des Schädigers erlangt habe, könne ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nicht vor Ablauf von
30 Jahren von der Begehung der Handlung an verjähren. Dies gelte auch bei
Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, die auf den Ersatz des durch wiederkehrende Leistungen entstandenen Schadens gerichtet seien. Es sei verfehlt,
wollte man annehmen, dass derartige Ansprüche verjähren könnten, bevor der
Geschädigte die Kenntnis habe, die ihn überhaupt erst in die Lage versetze, sie
gelten zu machen. Dem stehe der Schutzzweck des § 197 BGB a.F. nicht entgegen.
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Danach sei für den Beginn der Verjährung hier auf die Kenntnis der Bediensteten der Regressabteilung abzustellen, die diese erst im August 2002
erlangt hätten. Kurz danach sei die Klägerin in Verhandlungen eingetreten, so
dass die Verjährung bis zur Einreichung der Klage am 13. Juli 2006 gehemmt
gewesen sei. Zudem habe der KSA im Juli 2005 bis zum 20. Juli 2006 auf die
Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet, soweit noch nicht Verjährung
eingetreten war.
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II.
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Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des die Klage
teilweise abweisenden Urteils des Landgerichts.
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1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, die Schadensersatzansprüche des K. wegen der vom Beklagten zu vertretenden Fehlbehandlung seien gemäß § 30 Abs. 3 SG a.F.,
§ 87a BBG a.F. bereits im Zeitpunkt der unerlaubten Handlung auf die Klägerin
übergegangen, wobei es sich bei den wegen der Behinderung zu erbringenden
Schadensersatzleistungen, die hier in Frage stehen, um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. gehandelt habe. Die behinderungsbedingt über das achtzehnte Lebensjahr hinaus zu zahlende Waisenrente
und der Mehraufwand für die regelmäßige Pflege eines erkrankten Kindes sind
regelmäßig wiederkehrende Leistungen, auch wenn die Ansprüche nicht aus
§ 843 BGB, sondern aus Vertrag und den §§ 249 ff. BGB hergeleitet werden
(vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99, VersR 2000, 1116, 1117;
Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 312/04, VersR 2006, 132 Rn. 6 f.).
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Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, dass bei Anwendung der
§§ 197, 201 BGB a.F. hinsichtlich der Schadensersatzansprüche, die den von
der Klägerin bis zum 31. Dezember 1997 erbrachten Leistungen kongruent
sind, die Verjährung bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2002 eingetreten ist.
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2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, dass bei
Ansprüchen aus unerlaubter Handlung der Beginn der Verjährung sich auch
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hinsichtlich regelmäßig wiederkehrender Leistungen nach § 852 BGB a.F., nicht
aber nach § 197 BGB a.F. richte.
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a) Nach § 197 BGB a.F. verjähren in vier Jahren die Ansprüche auf
Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht (§ 201
Satz 1, § 198 Satz 1 BGB a.F.). Dem Gesetz ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass in dem Fall, in dem wiederkehrende Leistungen als Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung zu erbringen sind, für den Beginn und
die Dauer der Verjährung § 852 Abs. 1 BGB a.F. anzuwenden sei, wonach der
Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in dem der Verletzte
von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
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Der erkennende Senat hat deshalb entschieden, dass die dreijährige
Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. nur für das Stammrecht gilt, nicht
dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche, bei denen es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen handelt, für die
(unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt (Senatsurteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59, VersR 1960, 831, 832; vom 3. Juli 1973
- VI ZR 38/72, VersR 1973, 1066, 1067; vom 24. Juni 1980 - VI ZR 188/78,
VersR 1980, 927; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99, aaO; vom 26. Februar
2002 - VI ZR 288/00, VersR 2002, 996, 997). Die kurze Verjährungsfrist des
§ 197 BGB a.F. kann auch Rentengläubigern entgegengehalten werden, die ein
Feststellungsurteil über die Pflicht des Schuldners zum Ersatz künftiger Schäden (und damit gegebenenfalls auch zur Zahlung von Schadenersatzrenten)
erstritten haben (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 1979 - VI ZR 188/78, VersR
1980, 88). Eine Abhängigkeit der für die wiederkehrenden Leistungen geltenden
von der für das Stammrecht geltenden Verjährungsfrist ergibt sich nach der
früheren Rechtslage nur dann, wenn das Stammrecht verjährt ist; in diesem Fall
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kann sich der Anspruchsteller nicht mit Erfolg auf die (längere) Verjährungsfrist
des § 197 BGB a.F. berufen (Senatsurteile vom 5. Juli 1963 - VI ZR 188/62,
VersR 1963, 1160, 1161; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72, aaO; vgl. auch § 224
BGB a.F.).
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b) Die ausschließliche Anwendbarkeit des § 197 BGB a.F. gilt auch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist. Für eine Gesetzeslücke, die bei Ersatzansprüchen wegen unerlaubter Handlungen einen Abgleich zwischen § 197
BGB a.F. und § 852 Abs. 1 BGB a.F. erfordern könnte, ist nichts ersichtlich. Der
Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjährungsrechtlich vom jeweiligen Stammrecht abzuspalten
und der gesonderten Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. zu unterstellen (so
zutreffend Wendehorst, EWiR 2003, 101, 102). Der Gesetzeszweck, das übermäßige Anwachsen von Verbindlichkeiten zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom
23. September 1958 - I ZR 106/57, BGHZ 28, 144, 151 f.; vom 6. April 1981
- II ZR 186/80, BGHZ 80, 357, 358; vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 12/87, BGHZ
103, 160, 169; Mot. I 305; MünchKomm-BGB/von Feldmann, 3. Aufl., § 197
Rn. 1), kann durchaus auch bei Schuldnern relevant sein, die nach den
§§ 823 ff. BGB haften. Dass der Gesetzeszweck in zahlreichen Fällen, etwa bei
vorliegendem Versicherungsschutz oder dem Schadensausgleich zwischen
solventen Leistungsträgern, in den Hintergrund tritt, rechtfertigt keine Abweichung von der klaren gesetzlichen Regelung.
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Unerheblich ist auch, dass dem vorliegend geltend gemachten Anspruch
ein Anspruchsübergang gemäß den seinerzeit geltenden § 30 Abs. 3 SG, § 87a
BBG auf die Klägerin zugrunde liegt; durch den Rechtsübergang einer Forderung auf einen Drittleistungsträger wird die Verjährungsfrist nicht berührt (so
schon Senatsurteil vom 5. Juli 1963 - VI ZR 188/62, VersR 1963, 1160).
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c) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine Ansicht (ebenso
wohl OLG München, Beschluss vom 18. April 2005 - 1 U 5650/04, juris) auf das
Urteil des erkennenden Senats vom 3. Oktober 1967 (VI ZR 23/66, MDR 1968,
39). Dort hat der Senat entschieden, dass § 852 BGB a.F., nicht § 197 BGB
a.F. gilt, wenn der deliktische Anspruch auf Ersatz eines durch Nichterbringung
wiederkehrender Leistungen entstandenen Schadens gerichtet ist. Darum geht
es hier nicht. Hier ist der durch das von dem Beklagten zu vertretende deliktische Handeln dem K. entstandene Schaden durch regelmäßig wiederkehrende
Leistungen zu kompensieren. Insoweit richtet sich die Verjährung aber nach
§ 197 BGB a.F., nicht nach § 852 BGB a.F. (so auch MünchKomm-BGB/Stein,
3. Aufl., § 852 Rn. 4; RGRK-BGB/Kreft, 12. Aufl., § 852 Rn. 15).
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Dem vom Berufungsgericht ebenfalls herangezogenen Senatsurteil vom
13. April 1999 (VI ZR 88/98, VersR 1999, 1126) ist für seine Auffassung nichts
zu entnehmen. Soweit dort § 852 Abs. 1 BGB a.F. herangezogen worden ist,
ging es um die Verjährung des Stammrechts.
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3. Danach hat das Landgericht die Klage hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 1997 entstandenen Regressforderungen mit Recht als verjährt angesehen. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, weist der Senat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurück (§ 563 Abs. 3
ZPO).
Galke
Zoll
Diederichsen
Vorinstanzen:
Wellner
Stöhr
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LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.08.2009 - 4 O 85/06 OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.03.2011 - 4 U 139/09 -