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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 54/16
vom
10. November 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:101116BVZR54.16.0
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2016 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Weinland, die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom
28. Januar 2016 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig
verworfen.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
10.000 €.
Gründe:
I.
1
Das Grundstück der Klägerin ist zu Gunsten des Beklagten mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet. Danach ist dem Beklagten das
Recht eingeräumt, in das Grundstück eine Wasserleitungsanlage samt dem
erforderlichen Zubehör einzulegen und diese dauernd zu nutzen.
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Im Juni 2014 informierte der Beklagte die Klägerin über das Vorhaben,
entlang der im Grundstück verlegten Wasserleitung ein 30 kV-Energietransportkabel zu verlegen. Dem widersprach die Klägerin.
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Die Parteien schlossen in der Folgezeit einen Zwischenvergleich, in dem
sich die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichtete, die Verlegung des Energietransportkabels zu dulden. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dessen Verlegung von der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit umfasst ist, sollte gerichtlich geklärt werden. Für den Fall einer nicht bestehenden Pflicht zur Duldung verpflichtete sich der Beklagte wahlweise, die Leitung entweder auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen oder die durch das verlegte Kabel entstandenen bzw. noch
entstehenden Mehrkosten bei Bauvorhaben der Klägerin zu übernehmen.
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Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, die Verlegung, Belassung sowie Nutzung des Energietransportkabels und alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen aufgrund der
bestehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu dulden.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Mit der Beschwerde will der Beklagte die Zulassung der Revision erreichen.
II.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26
Nr. 8 EGZPO).
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1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Re-
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visionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit
der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die
Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss
vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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a) Das wirtschaftliche Interesse des Beklagten, das Grundstück der Klägerin für die Verlegung und Nutzung des Energietransportkabels in Anspruch zu
nehmen, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Inhalts des Zwischenvergleichs entweder nach den Kosten, die für die Entfernung des Kabels und eine
andere Leitungsführung anfallen, oder nach den Mehrkosten, die durch das verlegte Kabel bei Bauvorhaben der Klägerin entstanden sind oder entstehen werden und von dem Beklagten alternativ zu der Entfernung der Leitung zu übernehmen sind.
b) Dass diese Kosten einen Betrag von 20.000 € übersteigen, hat der
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Beklagte nicht glaubhaft gemacht.
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aa) Er trägt lediglich vor, dass die Kosten für die Entfernung und Neuverlegung des Kabels weit über dem von dem Berufungsgericht festgesetzten
Streitwert von 10.000 € lägen. Eine konkrete Bezifferung dieser Kosten erfolgt
nicht.
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bb) Der vorgelegte Streitwertbeschluss des Landgerichts Ulm vom
15. Juni 2015, der einen parallel gelagerten Fall betreffen soll, ist nicht geeig-
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net, eine Beschwer von 50.000 € glaubhaft zu machen. Aus dem vorgelegten
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2015 ergibt sich nicht, aus
welchen Gründen der Streitwert auf diesen Betrag, der auch in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht näher erläutert wird, festgesetzt wurde. Zudem ist der
konkrete Kostenaufwand für die Verlegung einer Leitung von der jeweiligen Lage des belasteten Grundstücks und des Umfangs seiner Inanspruchnahme abhängig. Schon deshalb können aus dieser Wertfestsetzung nicht ohne weiteres
Rückschlüsse auf den Kostenaufwand im vorliegenden Verfahren gezogen
werden.
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cc) Aus der weiterhin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des
früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergeben sich ebenfalls keine
konkreten Aussagen zu der Höhe der Baukosten. Soweit darin Mehrkosten von
1.000 € je Tag für den Fremdbezug des Stroms wegen der Unterbrechung der
Stromleitung, durch die sich die Klägerin mit selbst erzeugtem Strom versorgen
will, erwähnt werden, bleibt schon der verlegungsbedingte Unterbrechungszeitraum offen.
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dd) Schließlich führt auch die von dem Beklagten angeführte Signalwirkung der angegriffenen Entscheidung für andere Grundstückseigentümer nicht
weiter. Derartige mittelbare wirtschaftliche Folgen eines Urteils bleiben bei der
Bemessung
der
Beschwer
außer
Betracht
(Senat,
Beschluss
vom
24. September 2015 - V ZB 56/15, Grundeigentum 2015, 1593 Rn. 11;
Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris).
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III.
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Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wird der Streitwert für das
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung
des Berufungsgerichts auf 10.000 € festgesetzt (§ 3 ZPO).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Kazele
Weinland
Göbel
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 17.07.2015 - 3 O 96/15 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2016 - 7 U 136/15 -