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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 356/00
Verkündet am:
18. Mai 2001
Kanik,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 15. Zivilsenats in
Kassel
des
Oberlandesgerichts
Frankfurt
am
Main
vom
28. Oktober 1999 insoweit aufgehoben, als es den Hauptantrag
unter 1 auf Feststellung zum Gegenstand hat.
In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel
vom 30. März 1998 zurückgewiesen.
Wegen der Hilfsanträge wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Im Jahr 1991 kaufte die Klägerin von den Beklagten für 6.150.000 DM
ein jahrzehntelang von einem Großreparaturbetrieb für Kraftfahrzeuge genutztes Grundstück. Die Beklagten verpflichteten sich, die vermuteten Altlasten gegen Erstattung eines Pauschalbetrages von 700.000 DM durch die Klägerin zu
beseitigen und im Ergebnis für die Altlastenfreiheit zu garantieren. Nachdem
1991/1992 eine Untersuchung erhebliche Verunreinigungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) ergeben hatte, kam es im Februar 1992 zu einer ergänzenden notariellen Abfindungsvereinbarung, mit der die Parteien die Sanierungskosten der Beklagten im Bereich der damals geplanten Baugrube durch
die Zahlung eines Betrages von 650.000 DM begrenzten und die Beklagten
gegenüber sämtlichen Entsorgungsforderungen der Klägerin bis Ende 1995 auf
die Einrede der Verjährung verzichteten. Die Beklagten begannen im Herbst
1994 mit der Entsorgung. Im Hinblick auf weitere Untersuchungsergebnisse
und eine behördliche Stellungnahme wurde sie aber nicht abgeschlossen. Ende 1995 lehnten die Beklagten eine Verlängerung des Verjährungsverzichts ab;
eine Einigung über das weitere Vorgehen kam nicht zustande.
Mit der im Dezember 1995 erhobenen Klage verlangt die Klägerin mit
mehreren Hilfsanträgen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur
Beseitigung der vorhandenen Altlasten außerhalb der ehemaligen Baugrube
sowie der entsprechenden Garantiepflicht und zur Schadensersatzleistung bei
Verzug mit der Erfüllung dieser Verpflichtung. Das Landgericht hat die Klage
als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landge-
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richt zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Die
Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die erforderliche Bestimmtheit einer Feststellungsklage verlange, daß das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, so genau bezeichnet werde, daß es vom Gericht bejaht oder
verneint werden könne und daß über den Umfang der Rechtskraft seiner Entscheidung keine Ungewißheit verbleibe. Die Klägerin habe die vertragliche
Verpflichtung der Beklagten eindeutig dadurch bestimmt, daß sie die Feststellung der Verpflichtung begehre, von dem gesamten Grundstück - mit Ausnahme des Bereichs der Baugrube - auf ihre Kosten mit MKW verseuchten Boden
und Gebäudeteile zu entfernen und zu entsorgen, so daß eine Belastung nicht
stärker als 100 mg/kg MKW gegeben sei. Die Lage der Baugrube, die von der
Verpflichtung ausgenommen sei, werde in dem Antrag durch die von der Klägerin vorgelegten Pläne und Skizzen, die zum Bestandteil des Urteils gemacht
werden könnten, hinreichend bestimmt. Selbst wenn die dort angegebenen
Maße nicht zentimetergenau sein sollten, sei der Antrag hinreichend bestimmt,
weil auch bei etwaigen Entsorgungsmaßnahmen aus technischen Gründen
nicht zentimetergenau gearbeitet werden könne. Eine vorrangige Leistungsklage sei der Klägerin nicht möglich und zumutbar, weil sich erst bei Durchführung
der Entsorgungsmaßnahmen feststellen lasse, in welchem Umfang verseuchtes Material anfalle und wie es entsorgt werden müsse.
Diese Ausführungen halten der Revision nur zum Teil stand.
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II.
Die Klage ist mit dem Hauptantrag unter 2. und mit dem Hilfsantrag unter
3. zulässig.
1. Der von der Klägerin zuletzt gestellte Feststellungsantrag unter 1. ist
unzulässig.
a) Der Antrag entbehrt allerdings nicht der erforderlichen Bestimmtheit.
Die dahinzielende Rüge der Revision ist unbegründet. Der Klageantrag muß
das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden
soll, so genau bezeichnen, daß über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewißheit herrschen kann (BGH, Urt. v. 10. Januar 1983, VIII ZR 231/81, NJW
1983, 2247, 2250). Dem genügt der Feststellungsantrag zu 1. Das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen die Klägerin festgestellt haben will, nämlich die Verpflichtung der Beklagten, das Grundstück von den Altlasten zu befreien, ist hinreichend genau bezeichnet; das bezweifelt auch die Revision nicht. Damit aber
ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan.
Daß dem Beseitigungsanspruch nach den vertraglichen Vereinbarungen seinem Umfang nach Grenzen gesetzt sind, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern
die Begründetheit der Klage (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 1981,
VI ZR 257/80, VersR 1982, 68, 69).
Auch die übrigen Bedenken der Revision hinsichtlich der Festlegung des
Bereichs der ehemaligen Baugrube, der von der beantragten Feststellung der
Entsorgungsverpflichtung ausgenommen wird, und hinsichtlich einer Fehler-
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haftigkeit oder Manipulierbarkeit der Bauzeichnungen sind im Ergebnis nicht
berechtigt.
b) Die Revision hat jedoch deswegen Erfolg, weil die Klägerin im Umfang der Feststellungsantrags unter 1 die zum Gegenstand ihres Hilfsantrags
unter 3 gemachte Leistungsklage erheben kann und ihr aus diesem Grund das
Feststellungsinteresse fehlt. Soweit das Berufungsgericht diesen Hilfsantrag
für unbestimmt hält, weil sich erst im Zuge der konkreten Entsorgungsmaßnahmen feststellen lasse, in welchem Umfang kontaminierter Boden entsorgt
werden müsse, betrifft dies nicht die Zulässigkeit des Antrags, sondern die Art
der Durchführung der geschuldeten Leistung, die im Belieben des Schuldners
steht. Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem der Entscheidung des VI.
Zivilsenats vom 4. Juni 1996 (VI ZR 123/95, ZIP 1996, 1395) zugrundliegenden. Dort waren die Schadstoffe und die Erfordernisse sowie Möglichkeiten
ihrer Beseitigung erst im Laufe des Berufungsverfahrens festgestellt worden.
Außerdem ging es dort um einen Schadensersatzanspruch, während hier ein
vertraglicher Beseitigungsanspruch den Streitgegenstand bildet. Ob die Beklagten im Umfang des Antrags zur Leistung allerdings verpflichtet sind, ist eine Frage der Begründetheit des Anspruchs.
2. Der Antrag zu 2 auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den
Verzögerungsschaden zu ersetzen, ist dagegen zulässig.
Soweit die Revision meint, die Beklagten befänden sich nicht in Verzug,
weil sie ausdrücklich ihre Leistungsbereitschaft erklärt hätten, die Leistung
aber nicht erbringen konnten, da die Klägerin ihre Zustimmung von der Vorlage
nicht geschuldeter Unterlagen abhängig gemacht habe, hat dies nicht für die
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Zulässigkeit, sondern allenfalls für die Begründetheit des Feststellungsantrags
Bedeutung.
Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zu verjähren drohte, ist
für die Zulässigkeit ebenfalls ohne Belang, weil die Beklagten eine Verlängerung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung ausdrücklich abgelehnt haben, so daß allein aus diesem Grunde ein Feststellungsinteresse besteht.
Nachdem das angefochtene Urteil teilweise Bestand hat, war auch im
übrigen die Sache zwecks einheitlicher Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückzuverweisen.
Wenzel
Tropf
Klein
Schneider
Lemke