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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 163/07
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdegericht hat die Senatsrechtsprechung zur Auslegungsfähigkeit von in Übergabeverträgen enthaltenen Versorgungsabreden nicht verkannt; es hat die zwischen dem Beklagten
und seiner Mutter getroffene Vereinbarung ausgelegt. Beides ergibt sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 26. Juni
2007, auf den es in seinem Urteil verwiesen hat.
Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist
auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die
Klägerin
trägt
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens
-3-
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
30.517,10 €.
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 O 255/06 OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.09.2007 - 11 U 493/07 -
Lemke
Czub