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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 101/12
vom
27. September 2012
in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 26. April 2012 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 18. Januar 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die Stadt
Trier hat dem Betroffenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen in allen Instanzen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000 €.
Gründe:
I.
1
Der Betroffene, ein armenischer Staatsangehöriger, reiste im September
2010 nach Deutschland ein. Nach erfolglosem Asylverfahren wurde er im Dezember 2010 in die slowakische Republik abgeschoben. Am 17. Januar 2012
wurde er bei einem Diebstahlsversuch in Trier festgenommen; dabei gab er falsche Personalien an. Am folgenden Tag hat das Amtsgericht Haft bis zum
16. April 2012 zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Beschwerde,
-3-
mit der der Betroffene nach erfolgter Abschiebung in die slowakische Republik
beantragt hat, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen, hat das
Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er den Feststellungsantrag weiter.
II.
2
Das Beschwerdegericht meint, es sei ausreichend gewesen, dem Betroffenen zu Beginn der richterlichen Anhörung die wesentlichen Gründe des
Haftantrags mitzuteilen, da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt
handle. Im Übrigen sei ihm der Haftantrag zu Beginn der Anhörung vorgelegt
worden. Die erforderlichen Zustimmungen der Staatsanwaltschaften hätten im
Zeitpunkt der Haftanordnung vorgelegen. Dass die Zustimmung der Staatsanwaltschaft Detmold erst nach Stellung des Haftantrages erteilt worden sei,
schade nicht.
III.
3
Die auch gegen die Zurückweisung eines Feststellungsantrags nach § 62
FamFG ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde (Senat, Beschluss vom
6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44, 45) ist bereits deswegen begründet, weil der Betroffene keine Möglichkeit hatte, bei der Anhörung vor dem
Amtsgericht zum Vorliegen des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft Detmold Stellung zu nehmen.
4
Die Beteiligte zu 2 hatte im Haftantrag vom 17. Januar 2012 mitgeteilt,
dass gegen den Betroffenen ein (weiteres) Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Detmold wegen Diebstahls mit Waffen geführt werde; eine Antwort
auf die Anfrage, ob die Staatsanwaltschaft das Einvernehmen zur Abschiebung
erteile, liege noch nicht vor. Am Folgetag teilte die Beteiligte zu 2 unter Vorlage
-4-
einer Bestätigung der Staatsanwaltschaft Detmold der Richterin am Amtsgericht
per E-Mail mit, dass die Zustimmung zwischenzeitlich erteilt sei. Dem Protokoll
der richterlichen Anhörung des Betroffenen vom 18. Januar 2012 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass er hierüber in Kenntnis gesetzt wurde. Dort ist lediglich festgehalten, dass ihm "die wesentlichen Gründe des Antrags bekannt
gegeben" worden seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Betroffenen
- was erforderlich gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012
- V ZB 284/11, juris Rn. 9) - der Haftantrag vor der Anhörung in Kopie ausgehändigt wurde. Denn den Ausführungen der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren, wonach dem Betroffenen der Haftantrag vor der Verhandlung vorgelegt
worden ist, lässt sich nicht entnehmen, dass ihm auch die den Haftantrag ergänzende E-Mail der Beteiligten zu 2 ausgehändigt oder zumindest bekannt
gegeben wurde. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass er
nicht in der Lage war, sich zu den Angaben der beteiligten Behörde über das
nun vorliegende Einvernehmen der Staatsanwaltschaft (vgl. § 417 Abs. 2
FamFG) zu äußern.
5
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es nicht allein
darauf an, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft tatsächlich vorlag
und das Gericht hiervon Kenntnis hatte. Denn die den Haftantrag ergänzenden
Ausführungen der Beteiligten zu 2 richten sich nicht nur an das Gericht, sondern auch an den Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB
167/11, NJW 2012, 2448); dieser muss Gelegenheit haben, hierzu in der gerichtlichen Anhörung Stellung zu nehmen (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 61/11, juris Rn. 9).
-5-
IV.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83
Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann
Czub
Weinland
Brückner
Kazele
Vorinstanzen:
AG Trier, Entscheidung vom 18.01.2012 - 35 XIV 1/12.B LG Trier, Entscheidung vom 26.04.2012 - 6 T 19/12 -