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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 55/99
vom
13. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 13. Januar 2000
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezember 1998 wird nicht
angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 93.563,92 DM
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin überhöhte Rechnungen erstellt
hat, haben sich aus dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen nicht
ergeben. Schadensersatzansprüche der Beklagten hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei verneint. Der den Kassenbestand betreffende Fehler in der Bi-
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lanz, der von der Klägerin nicht zu vertreten ist, hat keinen Einfluß auf den
geltend gemachten Vergütungsanspruch.
Paulusch
Kreft
Kirchhof
Stodolkowitz
Fischer