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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 45/04
Verkündet am:
3. März 2005
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1
Ist die von dem Berufungsgericht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage aus
seiner Sicht nur für einen Teil der Klageforderung von Bedeutung, kann sich aus
den Entscheidungsgründen die Beschränkung der Zulassung der Revision auf den
hiervon berührten Teil der Klageforderung ergeben.
BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Januar 2004 wird als
unzulässig verworfen.
Damit verliert die Anschlußrevision der Beklagten ihre Wirkung.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger 1/4 und
die Beklagte 3/4 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Januar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W.
GmbH (fortan:
Schuldnerin). Diese war Komplementärin der selbst nicht von der Insolvenz
betroffenen H.
GmbH & Co. KG (fortan: KG).
Die Schuldnerin und die KG unterhielten mehrere Konten bei der Beklagten.
Auf dem Konto der KG war ein Betriebsmittelkredit verbucht, den die Beklagte
der Schuldnerin, der KG und dem Geschäftsführer der Schuldnerin, der zu-
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gleich Kommanditist der KG ist, bewilligt hatte und den sie in Höhe der in Anspruch genommenen Kreditsumme von 1.107.626,29 DM mit Schreiben vom
18. Oktober 1999 zum 5. November 1999 fällig stellte. Mit Beschluß vom
21. Oktober 1999 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen
Insolvenzverwalter, beauftragte ihn mit der Sicherung und Erhaltung des Vermögens der Schuldnerin und ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt an. Mit Faxschreiben vom selben Tag
forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf seine Bestellung zum vorläufigen Verwalter auf, alle für die Schuldnerin auf dem Konto der KG eingehenden Zahlungen auf das für das Insolvenzeröffnungsverfahren eingerichtete
näher bezeichnete Sonderkonto weiterzuleiten.
In der Folgezeit versandte die Schuldnerin an ihre Kunden teilweise weiterhin Rechnungen, in denen das Konto der KG bei der Beklagten angegeben
war. Zwischen dem 21. Oktober 1999 und dem 19. Juni 2000 verbuchte die
Beklagte auf diesem Konto Zahlungseingänge in Höhe von 317.571,04 DM und
verrechnete sie mit dem dort bestehenden Debetsaldo. Diesen Betrag hat der
Kläger abzüglich einer Zahlung von 1.086 DM von der Beklagten beansprucht,
weil die Zahlungseingänge der Schuldnerin gebührten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
ihr in Höhe von (67.772,32 € + 6.874,19 € =) 74.646,51 € stattgegeben. Ausweislich der Empfängerbezeichnungen seien die Zahlungseingänge in dieser
Höhe zweifelsfrei für die Schuldnerin bestimmt gewesen. Die weitergehende
Berufung hat es zurückgewiesen, weil der Nachweis einer für die Beklagte eindeutig erkennbaren Bezeichnung der Zahlungsempfänger nicht erbracht sei.
Die Zurückweisung der Berufung betrifft ferner eine am 21. Oktober 1999 ein-
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gegangene Überweisung sowie am gleichen Tag erfolgte Vorbehaltsgutschriften zweier Schecks über (1.052 € + 24.599,84 € =) 25.651,84 €. Die Revision
des Klägers richtet sich nur gegen die Zurückweisung der Berufung betreffend
die Scheckgutschriften. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Der Statthaftigkeit der Revision des Klägers steht die fehlende Zulassung des Rechtsmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen (§ 543
Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Damit verliert die unselbständige Anschlußrevision ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO).
I.
Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz,
durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. In den Entscheidungsgründen führt das Berufungsgericht jedoch hinsichtlich der Zulassung der
Revision aus, eine grundsätzliche Bedeutung liege in der Frage, "ob bei einer
Divergenz von Empfängerbezeichnung und Kontonummer auch im beleglosen
Überweisungsverkehr die Empfängerbezeichnung maßgeblich" sei. Hieraus
ergibt sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Teile des prozessualen Anspruchs, bezüglich derer die Rechtsfrage zu Lasten der Beklagten entscheidungserheblich geworden ist.
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1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die
Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358,
360; BGH, Urt. v. 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324;
Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urt.
v. 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264; v. 28. Oktober 2004 - VII
ZR 18/03, z.V.b.). In diesen Fällen ist jedoch erforderlich, daß sich die Beschränkung der Zulassung klar ergibt; der Bundesgerichtshof hat es wiederholt
als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar
zu machen, daß es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage
betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen (BGHZ 153,
358, 361 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
2. Im Streitfall liegt in dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Streitfrage zur Divergenz von Empfängerbezeichnung und Kontonummer nicht nur
eine Begründung, sondern eine hinreichend klar zum Ausdruck gekommene
Beschränkung der Zulassung.
a) Das Berufungsgericht hat Zahlungsansprüche des Klägers in Höhe
von 74.646,51 € aus Anfechtung (§§ 129, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO) und
Auftrag (§§ 667, 675 BGB) durchgreifen lassen. Aus seiner Sicht war entscheidungserheblich, ob die Zahlungseingänge nach dem Inhalt der Überweisungsaufträge für die Insolvenzschuldnerin bestimmt waren, was sich nur aus der
Empfängerbezeichnung in den Überweisungsaufträgen ergeben konnte. Das
Berufungsgericht hat hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ge-
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sehen: Für den beleggebundenen Überweisungsverkehr sei anerkannt, daß bei
einer Divergenz von Empfängerbezeichnung und Kontonummer die Empfängerbezeichnung maßgeblich sei, weil der Name eine wesentlich sicherere Individualisierung ermögliche. Allerdings habe sich die Beklagte des beleglosen
Überweisungsverkehrs bedient, bei dem die in der Belegform eingereichten
Überweisungsaufträge automatisch eingelesen und lediglich die Daten an die
Empfängerbank weitergeleitet würden (EZÜ-Verfahren). Für diese Art des Zahlungsverkehrs sei umstritten, ob es auf die Kontonummer oder die Empfängerbezeichnung ankomme. Den Vorzug verdiene die zweitgenannte Auffassung,
der sich der Senat anschließe. Für die mit der Revision angegriffene Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Scheckzahlungen waren aus Sicht des
Berufungsgerichts andere Erwägungen als die Bestimmung der Empfängerzuständigkeit im EZÜ-Verfahren maßgeblich: Die entsprechenden Gutschriften
auf dem Konto der KG seien am 21. Oktober 1999, mithin erst "am Tag der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens" erfolgt. An diesem Tage habe die
Beklagte von dem Kläger die Weisung erhalten, die Zahlungen auf das Sonderkonto umzuleiten. Dessen Faxschreiben sei erst um 16.32 Uhr abgesandt
worden. Zugunsten der Beklagten sei davon auszugehen, daß ihr bei Vornahme der Buchung die Weisung noch nicht bekannt gewesen sei.
b) Bei einer Gesamtschau der Entscheidungsgründe ergibt sich auf der
Grundlage dieser Begründung der Wille des Berufungsgerichts, die Revision
auf den zugesprochenen Teil der Klage zu beschränken. Eine hinreichend klare Beschränkung bejaht der Bundesgerichtshof namentlich dann, wenn sich die
von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für
einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (BGHZ
48, 134, 136; 153, 358, 362; BGH, Urt. v. 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, NJW
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1996, 926, 927; Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004,
1365, 1366).
Das ist hier der Fall. Die Streitfrage, die das Berufungsgericht geklärt
wissen wollte, ob es nämlich auch im belegfreien Überweisungsverkehr (EZÜVerfahren) hinsichtlich der Bestimmung des Zahlungsempfängers vorrangig auf
die in den Überweisungsaufträgen vermerkte Empfängerbezeichnung ankommt, stellte sich nur hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klage. Die
übrigen Überweisungen wiesen nach den tatrichterlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht die Schuldnerin als Zahlungsempfängerin aus. Für den
von dem Kläger weiterverfolgten Anspruch wegen der von der Beklagten eingezogenen Schecks wurde die Streitfrage aus Sicht des Berufungsgerichts
nicht entscheidungserheblich, weil nach seiner tatrichterlichen Würdigung die
Beklagte bei Vornahme der Buchung die Weisung des Klägers noch nicht
erhalten hatte. Es ist deshalb davon auszugehen, daß das Berufungsgericht
die Revision nur insoweit zulassen wollte, als sich die Beklagte gegen ihre
Verurteilung wegen der von ihr im EZÜ-Verfahren eingezogenen Beträge
wenden würde.
c) Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Es ist möglich, die
Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine
Revision beschränken könnte (vgl. BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v.
5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853; v. 17. Juni 2004 - VII ZR
226/03, NJW 2004, 3264, 3265). Dies ist hier hinsichtlich des zugesprochenen
Teils der Klageforderung ohne Zweifel der Fall.
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3. Hat das Berufungsgericht die Revision - wie hier - wirksam mit Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht für die Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist.
Dies gilt auch dann, wenn sie das Urteil aus einem völlig anderen Grunde anzugreifen beabsichtigt (BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, aaO).
Die Frage der Bestimmung des Zahlungsempfängers im EZÜ-Verfahren hat
das Berufungsgericht entsprechend der Auffassung des Klägers in dem Sinne
entschieden, daß auf den in dem Überweisungsauftrag genannten Empfangsberechtigten und nicht auf den Inhaber des mitgeteilten Empfängerkontos abzustellen ist. Die von dem Kläger eingelegte Revision ist deshalb unzulässig.
II.
Damit erledigt sich auch die - unselbständige - Anschlußrevision (§ 554
Abs. 4 ZPO). Verliert sie ihre Wirkung dadurch, daß die Revision - wie hier als unzulässig verworfen wird, sind die Kosten des Revisionsverfahrens verhältnismäßig zu verteilen (BGHZ 80, 146, 147, 149). Dies führt zu der ausgesprochenen Kostenquotelung.
Fischer
Kayser
Vill
Cierniak
Lohmann