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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 28/07
vom
16. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 16. Juli 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
vom 23. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
188.878,62 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot
des Art. 3 Abs. 1 GG.
2
Ein Schuldner handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene
Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig
- 3 -
ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli
1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1553). Dieser Grundsatz gilt auch dann,
wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse für die vom diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter
Raebel
Pape
Kayser
Grupp
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.05.2006 - 12 O 404/05 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.01.2007 - 4 U 311/06-95- -