Monotone Arbeit nervt!
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

63 lines
1.7 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
vom
IX ZR 157/01
22. September 2005
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2001 wird nicht
angenommen.
Streitwert
für
die
Revisionsverfahren:
567.472,63 €
[= 1.109.880 DM].
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
1. Die Frage der Prozessführungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin
kann offen bleiben, weil die Klage selbst bei Bejahung einer solchen im Endergebnis keinen Erfolg haben kann:
a) Die Grundschuldbestellungen zugunsten der Sparkasse waren aufgrund der angeordneten und im Grundbuch vermerkten Testamentsvollstrek-
-3-
kung gegenüber der Klägerin zu 2 nicht wirksam, so dass der geltend gemachte Schaden wegen ihres Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht eingetreten
ist.
b) Hinsichtlich der weiteren Schadensposten (Wertpapiere, Mieten) hat
die Klägerin - vor dem Hintergrund der Stellung des Erben als Testamentsvollstrecker - nicht dargetan, wie der Beklagte das Verhalten des Erben hätte verhindern können.
2. Auch nach dem Vortrag, den die Revision zugrunde legt, hatte der
Beklagte keine Möglichkeit, die Auszahlung der Versicherungssumme an die
Klägerin zu 2 zu erreichen. Der Widerruf der Bezugsberechtigung war weder
testamentarisch noch durch die Zuwendung eines unwiderruflichen Bezugsrechts ausgeschlossen.
Fischer
Raebel
Cierniak
Vill
Lohmann