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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 109/10
vom
21. März 2013
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 21. März 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
3. Juni 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
5.366.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544
ZPO) besteht nicht.
2
1. Die von der Beschwerde als allgemein klärungsbedürftig angesehene
Frage, unter welchen Umständen an dem in der Rechtsprechung entwickelten
Anscheinsbeweis zur Ursächlichkeit mangelhafter Beaufsichtigung des Verwalters für dessen Veruntreuungen aus der Masse (BGH, Urteil vom 11. Dezember
1967 - VII ZR 139/65, BGHZ 49, 121, 123 f unter 2. mwN; vom 11. November
1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 94 unter II. 2. aE) festzuhalten sei, verleiht
der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der begründete Vergleichs-
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vorschlag des Senates in anderer Sache (Beschluss vom 22. März 2007
- IX ZR 136/06, juris Rn. 11) ändert daran nichts. Die ältere Rechtsprechung
wird dort in ihren Rechtssätzen nicht in Frage gestellt.
3
Die von Uhlenbruck (InsO, 12. Aufl., § 71 Rn. 12, unklar 13. Aufl., § 71
Rn. 14) geäußerten Bedenken gegen den Anscheinsbeweis erfordern derzeit
ebenfalls keine neue Revisionsentscheidung. Pflichtwidrig (§ 69 InsO) war hier
schon, dass die Beklagten die Führung des Poolkontos nicht unterbunden haben, obwohl dadurch die Guthaben der Masse dem eingerichteten Hinterlegungskonto (§ 149 Abs. 1 InsO) und dem Mitzeichnungsvorbehalt (§ 149 Abs. 2
InsO aF) entzogen worden sind. Jedenfalls dann, wenn solche Sicherungen
bestehen, dürfen sie trotz anderweitiger Erwägungen im Schrifttum über die
Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit von Poolkonten verschiedener Massen (vgl.
Kießling, NZI 2006, 440, 441 und Paulus, WM 2008, 473, 475) durch eine solche Handhabung des Insolvenzverwalters nicht unterlaufen werden. Das liegt
auf der Hand. Deshalb sind Verstöße vom Gläubigerausschuss zu rügen und,
wenn kurzfristige Abhilfe unterbleibt, an das Insolvenzgericht mit Antrag auf
Amtsenthebung des Verwalters zu berichten. Wären die Beklagten so vorgegangen, ist die tatrichterliche Annahme, die Veruntreuungen des Verwalters, die
der Verurteilung zugrunde liegen, wären verhindert worden, rechtlich unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden.
4
2. Die Vielzahl der von demselben kriminellen Verwalter verursachten
Verfahren gebietet nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Diese wird durch unterschiedliche Tatsachenfeststellungen und Ergebnisse der Einzelfallsubsumtion nicht berührt.
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5
3. Die Masse kann durch Veruntreuung des Verwalters auch geschädigt
sein, wenn die Bank, die das Hinterlegungskonto führte, wegen Missachtung
des Mitzeichnungsvorbehalts gemäß § 149 Abs. 2 InsO aF bei den Übertragungen auf das Poolkonto nicht befreiend geleistet hat. Diese Annahme des Berufungsgerichts weicht nicht von den Rechtssätzen ab, auf die das Urteil des
VI. Zivilsenats vom 30. Januar 1962 (VI ZR 18/61, WM 1962, 349) gestützt ist.
Dort ging es um eine Schadensersatzklage der Bank gegen die Mitglieder des
Gläubigerausschusses; ihr Schaden war durch die mit Klagedrohung des Konkursverwalters durchgesetzte Ersatzzahlung an die Masse eingetreten. Das
Berufungsgericht hat demgegenüber mit Recht den Grundsatz des Reichsgerichts herangezogen, die Masse sei auch dann geschädigt, wenn nach Veruntreuungen des Verwalters die gemäß § 137 KO und § 149 Abs. 2 InsO aF nicht
befreite Bank den fortbestehenden Anspruch der Masse bestreite. Dieser bestrittene Erfüllungsanspruch sei dem vorher unbestrittenen Guthaben nicht
gleichwertig (RGZ 149, 182, 186 untere Hälfte). Die Beschwerde hat nicht vermocht, diesen Grundsatz derart in Zweifel zu ziehen, dass sich mit der Notwendigkeit seiner Überprüfung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
ergäbe.
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4. Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Lohmann
Vill
Fischer
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 25.08.2009 - 2 O 203/08 OLG Celle, Entscheidung vom 03.06.2010 - 16 U 135/09 -