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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 250/09
vom
29. April 2010
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 25. August 2009 - I-14 U 11/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitwert: 242.628,17 €.
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Ent-
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scheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Rüge des Klägers unbegründet, das Berufungsge-
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richt habe gegen sein Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG) verstoßen, weil es sowohl seinen Beweisantrag auf Einholung eines
weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens übergangen als auch die
beantragte Erläuterung und Befragung des Sachverständigen nicht veranlasst
habe.
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Richtig ist zwar, dass das Gericht dem Antrag einer Partei auf Ladung
des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens grundsätzlich zu entsprechen hat, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Die Partei
hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen
Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Erläuterung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen
kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08 - NJW-RR 2009,
1361, 1362 m.w.N.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der
Kläger jedoch mit dem von ihr in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. Mai
2008 nicht die mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 8. April 2008 verlangt.
Dementsprechend hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers auch weder die Terminsverfügungen des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 13. März 2009, 27. April 2009 und vom 6. Mai 2009, mit denen die
Ladung des Sachverständigen nicht angeordnet wurde, beanstandet, noch in
dem Verhandlungstermin vom 28. Mai 2009 insoweit Einwendungen erhoben.
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Auch die unterbliebene Einholung weiterer (schriftlicher) sachverständiger Äußerungen stellt keinen Verstoß gegen das Grundrecht des Klägers auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs dar. Er hatte Gelegenheit, zu dem Gutachten des Sachverständigen S.
Stellung zu nehmen und hat hiervon mit sei-
nem Schriftsatz vom 11. Juni 2007 auch ausgiebig Gebrauch gemacht. Auf die
daraufhin verfasste Gutachtenergänzung hat er wiederum Stellung genommen.
Ob das Gericht den Sachverständigen nochmals um eine Ergänzung ersucht,
ihn mit einer vollständig neuen Begutachtung beauftragt oder einen weiteren
Sachverständigen heranzieht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (Zöl-
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ler/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 412 Rn. 1). Dass dem Berufungsgericht bei der
Ausübung seines Ermessens ein zulassungsrechtlich beachtlicher Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick
Dörr
Hucke
Herrmann
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.10.2003 - 2 O 744/02 OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2009 - I-14 U 11/05 -