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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 217/10
vom
17. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
13. Oktober 2010 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 35.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung
nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts noch stellen sich im Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 GmbHG
aF als auslaufendem Recht grundsätzliche Fragen, da nicht zu erwarten ist, dass
noch eine erhebliche Anzahl von Fällen wie der zugrunde liegende nach altem Recht
zu entscheiden sein werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2010 – II ZR 150/09,
ZIP 2010, 1446 Rn. 3 m.w.N.). Dass der Geschäftsführer einer GmbH bei der Über-
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zeugungsbildung, ob ein Nachweis des Übergangs eines Geschäftsanteils im Sinne
des § 16 Abs. 1 GmbHG aF als geführt angesehen werden kann, gesellschaftsvertragliche Bestimmungen berücksichtigen muss, welche die Abtretung erschweren, ist
in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1996
- II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378; Urteil vom 15. April 1991 - II ZR 209/90,
ZIP 1991, 724, 725).
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2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin in
Höhe von 35.000 € bejaht.
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a) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der „Vereinbarung
zum Liquiditätsausgleich“ (Liquiditätsvereinbarung) vom 7. April 2006 keine Kündigungseinschränkung für das Darlehen.
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Bereits das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte eine die
Kündigung ausschließende Verknüpfung zwischen der Liquiditätsvereinbarung und
dem Darlehen nicht ausreichend dargelegt hat. Das Berufungsgericht hat sich die
Feststellungen des Landgerichts zu Eigen gemacht.
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Aus dem von der Revision angeführten, bestrittenen Vortrag der Beklagten
erster Instanz ergibt sich eine solche Verknüpfung nicht. Die Beklagte hat lediglich
behauptet, die mit dem auf Grundlage der Liquiditätsvereinbarung gewährten Darlehen finanzierte Investitionsmaßnahme habe sich noch nicht in der Weise entwickelt,
dass sich die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Gelder amortisiert hätten.
Damit ist aber noch nicht dargelegt, welcher konkrete in der Liquiditätsvereinbarung
begründete Hinderungsgrund einer Kündigung des Darlehens entgegengestanden
haben soll. Dem Text der Liquiditätsvereinbarung lassen sich Anhaltspunkte für eine
Kündigungsbeschränkung nicht entnehmen.
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b) Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen.
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Der Beklagten stand kein aufrechenbarer Anspruch auf Abfindung zu, weil sie
nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Inhaberin eines
Geschäftsanteils der Klägerin hat werden können und auch nicht gemäß § 16 Abs. 1
GmbHG aF der Klägerin gegenüber als Erwerberin eines Geschäftsanteils galt. Der
Senat verweist zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren (II ZR 216/10). Die Revisionsbegründung im vorliegenden Verfahren
gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
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aa) Entgegen der Auffassung der Revision finden auf fehlerhafte Geschäftsanteilsübertragungen einer GmbH die Grundsätze der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli
2010 - XI ZR 465/07, ZIP 2010, 1590 Rn. 37, 44; Urteil vom 17. Januar 2007
- VIII ZR 37/06,
ZIP
2007,
1271
Rn. 19;
Urteil
vom
13. Dezember
2004
- II ZR 409/02, ZIP 2005, 253; Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 3/94, ZIP 1995, 1085,
1086; Urteil vom 22. Januar 1990 - II ZR 25/89, ZIP 1990, 371, 374; ebenso
Winter/Löbbe in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 16 Rn. 49; § 15 Rn. 139;
Scholz/Winter/Seibt, GmbHG, 10. Aufl., § 15 Rn. 103; Scholz/Seibt, GmbHG,
11. Aufl., § 15 Rn. 103; MünchKommGmbHG/Reichert/Weller, § 15 Rn. 72).
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bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht die unwirksame Geschäftsanteilsabtretung nicht in die Abtretung mitgliedschaftlicher Gewinnbezugsrechte umgedeutet. Die
Beklagte ist daher nicht zu dem anteiligen Bezug eines Gewinnvortrags in Höhe von
35.575,25 € berechtigt, womit sie hätte aufrechnen können.
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Zwar kann die Umdeutung einer formunwirksamen Abtretung eines Geschäftsanteils in eine Abtretung des Gewinnbezugsrechts im Einzelfall in Betracht
kommen (vgl. Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 15 Rn. 105; MünchKommGmbHG/Reichert/Weller, § 15 Rn. 73). Für einen solchen hypothetischen Willen der
Parteien liegen im Streitfall indes keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.
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Bei der Umdeutung eines Vertrags ist nicht davon auszugehen, was die Vertragschließenden beim Vertragsabschluss tatsächlich gewollt haben und von welchen Vorstellungen sie sich dabei haben leiten lassen, sondern davon, was sie gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit des von ihnen abgeschlossenen
Vertrags erkannt haben würden. Dieser hypothetische Parteiwille kann nicht nach
rein objektiven Gesichtspunkten ermittelt werden. Ein solcher hypothetischer Parteiwille wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn durch das andere Rechtsgeschäft
derselbe wirtschaftliche Erfolg erreicht wird wie durch das nichtige Rechtsgeschäft,
da im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass es den Parteien als vernünftig denkenden Menschen beim Vertragsabschluss auf den von ihnen angestrebten wirtschaftlichen Erfolg angekommen ist (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1955
- II ZR 204/54, BGHZ 19, 269, 273).
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Die Umdeutung einer fehlerhaften Abtretung eines Geschäftsanteils in die Abtretung eines Gewinnbezugsrechts kommt deshalb regelmäßig nicht in Betracht, weil
der Erwerber üblicherweise gerade auch das an die Gesellschafterstellung gekoppelte Stimmrecht erwerben wollte (MünchKommGmbHG/Reichert/Weller, § 15 Rn. 73).
Die von der Revision vorgebrachten Umstände ergeben nicht, dass dies im vorlie-
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genden Fall ausnahmsweise anders sein sollte. Die Umstände sind vielmehr mehrdeutig und lassen auf den hypothetischen Willen, dass jedenfalls die Abtretung eines
Gewinnbezugsrechts gewollt gewesen wäre, nicht schließen.
Bergmann
Strohn
Drescher
Reichart
Born
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.12.2009 - 17 O 10/09 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.10.2010 - 7 U 43/10 -