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727 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 615/18
vom
13. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2018 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 10. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer
Sander
Mosbacher
ECLI:DE:BGH:2018:131218B5STR615.18.0
Schneider
Köhler