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5 StR 396/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011
beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des
Landgerichts Bremen vom 16. Juni 2011 wird nach § 349
Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
und die dadurch dem Angeklagten entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer
Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die
Nebenklägerin – die Mutter der Getöteten – mit ihrer auf die Verletzung
materiellen Rechts gestützten Revision, mit der sie eine Verurteilung des
Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB)
erstrebt.
2
Die Revision ist unzulässig.
3
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit
dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung
verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Die
Anschlussberechtigung der Nebenklägerin ergibt sich aus § 395 Abs. 2 Nr. 1
StPO, wonach sich die Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten
der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen können.
Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind vollendete Straftaten
gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind
-3-
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 – 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97, 99,
und vom 10. Januar 2006 – 4 StR 490/05, NStZ 2006, 351; Meyer-Goßner,
StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach § 224
StGB.
4
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1
Satz 1 und 3 StPO.
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