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5 StR 353/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Bankrotts u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in die Frist
zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unbegründet, seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 24. März 2009
wird als unzulässig verworfen. Der Verurteilte trägt auch die
Kosten seiner Rechtsbehelfe.
G r ü n d e
1
Die Anhörungsrüge ist nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2
StPO angebracht worden. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht vorgetragen.
Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit der Verurteilte erst
durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis von einem
Gehörsverstoß erlangt haben will. Ein hier jedenfalls gegebenes anwaltliches
Verschulden an der Fristversäumung kann dem Angeklagten zugerechnet
werden, weil es sich bei dem Verfahren in erster Linie um die Vorstufe der
Verfassungsbeschwerde handelt (BGH wistra 2009, 33). Im Übrigen weist
der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache offensichtlich erfolglos wäre.
Basdorf
Raum
Schneider
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Dölp