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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 392/14
vom
13. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2015 gemäß § 154a
Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 8. Mai 2014
a) wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall II.2.a)
der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und im Fall II.2.b) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen
Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung beschränkt,
b) das oben bezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen
Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, davon in einem
Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in einem Fall in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung
und in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
2
Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit
Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II.2.a) der Urteilsgründe auf
den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und im
Fall II.2.b) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung. Dies zieht die aus der
Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich.
3
Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es im Fall II.2.a) der Urteilsgründe nur
zu einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und
im Fall II.2.b) der Urteilsgründe lediglich zu einer Verurteilung wegen schweren
sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung gelangt
wäre. Denn in beiden Fällen hat das Landgericht die tateinheitliche Verurteilung
wegen Körperverletzung nicht als Strafschärfungsgrund herangezogen.
-4-
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO (vgl.
BGH, Beschluss vom 19. Juni 2001 – 4 StR 203/01, Rn. 3).
Sost-Scheible
Cierniak
Bender
Franke
Quentin