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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 295/07
vom
23. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
1.
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
10. November 2006 werden verworfen.
2.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit
ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Während der Angeklagte sein Rechtsmittel wirksam auf die Versagung der Strafaussetzung beschränkt hat, erstrebt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts. Beide Rechtsmittel erweisen sich als unbegründet.
I.
2
Das Landgericht hat festgestellt:
3
Opfer der Tat ist die Ehefrau des Angeklagten. Die in der Türkei geschlossene Ehe war von Anfang an dadurch belastet, dass der Angeklagte, ob-
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wohl er in Deutschland geboren und aufgewachsen war, dem traditionellen patriarchalischen Weltbild seiner Heimat verhaftet war und er sich in der Ehe alle
Freiheiten herausnahm, die er seiner Ehefrau nicht zugestand. Auch wurde er
ihr gegenüber mehrfach tätlich, sodass sie schließlich im Jahr 2003 zusammen
mit ihren beiden Kindern vorübergehend in ein Frauenhaus flüchtete. Am frühen
Morgen des Tattages kam es wiederum zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden. Aus Angst, der Angeklagte könne wiederum gegen sie tätlich werden, suchte sie den im Nachbarhaus lebenden Bruder des
Angeklagten und dessen Ehefrau auf, die die Geschädigte bei sich aufnahmen.
Der Angeklagte folgte ihr wütend, wurde jedoch von seinem Bruder zunächst
nicht ins Haus gelassen. Außer sich vor Wut entfernte sich der Angeklagte
kurzzeitig, kehrte jedoch alsbald mit einem einseitig geschliffenen Küchenmesser mit einer ca. 18 cm langen Klinge zurück. Mit dem Ausruf, er werde sie umbringen, eilte der aufgebrachte Angeklagte unmittelbar auf seine Ehefrau, die
sich in der im Keller des Hauses befindlichen Küche befand, zu und versuchte,
mit dem Messer auf sie einzustechen. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil sein
Bruder sofort einschritt, seinen Arm ergriff und ihn festhielt und so zumindest
erhebliche Verletzungen der Geschädigten verhinderte. Während der Angeklagte das Messer weiter fest umklammert hielt und mehrfach Stichbewegungen in
Richtung seiner Ehefrau ausführte, rief er "lass mich los, ich bring sie um". Bei
seinen Versuchen, auf sie einzustechen, wurde die Geschädigte einmal von
dem Messer getroffen, was allerdings lediglich zu einer streifigen Verletzung in
Form einer leichten Ritzung bzw. Rötung der Haut im Bereich der rechten Hüfte
führte. Die Geschädigte war sogleich, als sie den Angeklagten mit dem Messer
auf sich zukommen sah, von ihrem Platz aufgesprungen und vermochte, ohne
weitere Verletzungen erlitten zu haben, zu flüchten. Erst als ihr dies gelungen
war, gelang es dem Bruder des Angeklagten, ihn zu veranlassen, das Messer
loszulassen.
-5-
4
Nach Auffassung der Schwurgerichtskammer handelte der Angeklagte
mindestens in der Vorstellung, seine Ehefrau in seinem Zorn mit dem Messer
erheblich zu verletzen. Es spreche zwar eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" für einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz. Eine sichere Überzeugung
hiervon vermochte sich die Schwurgerichtskammer indes nicht zu verschaffen.
Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb "nur" der gefährlichen Körperverletzung in der Tatalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Körperverletzung
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs) für schuldig
befunden.
II.
5
Revision der Staatsanwaltschaft
6
Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht das Vorliegen
eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes beim Angeklagten verneint hat.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Schwurgerichtskammer habe
die Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugung zur subjektiven Tatseite
überspannt. Mit ihrem Angriff gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen
Urteils bleibt der Revision indes im Ergebnis der Erfolg versagt.
7
Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen eines
zumindest bedingten Tötungsvorsatzes verneint, es habe sich nicht hinreichend
und widerspruchsfrei mit allen für einen solchen Vorsatz sprechenden Beweisanzeichen hinreichend auseinandergesetzt und überspannte Anforderungen an
die Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten gestellt, ist unbegründet. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht
kann nur eingreifen, wenn diese rechtsfehlerhaft ist, insbesondere wenn sie
-6-
Widersprüche oder erhebliche Lücken aufweist, oder mit Denkgesetzen nicht
vereinbar ist. Solche Fehler liegen nicht schon deshalb vor, weil die Schlussfolgerungen, die der Tatrichter hier zu Gunsten des Angeklagten gezogen hat,
nicht zwingend sind oder weil die Würdigung des Beweisergebnisses auch zu
einem anderen Ergebnis hätte führen können. Insbesondere ist es entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht widersprüchlich, wenn das Landgericht einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz nicht festzustellen vermochte, während es von einem direkten Vorsatz des Angeklagten, seine Ehefrau
erheblich zu verletzen, ausgegangen ist. Denn angesichts der - wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt - hohen Hemmschwelle
gegenüber der Tötung eines Menschen sind beide Annahmen ohne Weiteres
miteinander vereinbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der
Angeklagte nach den Feststellungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Tatgeschehen gedroht hat, seine Ehefrau umzubringen (vgl. Senat, Beschluss
vom 25. September 2001 - 4 StR 353/01). Angesichts der zur Wucht und zur
Richtung der vom Angeklagten geführten Stichbewegungen unsicheren Tatsachengrundlage und der letztlich nur geringfügigen Verletzungen lässt sich aus
dem Vorgehen des Angeklagten eine Indizwirkung für einen Tötungsvorsatz
nicht ohne Weiteres herleiten.
III.
8
Revision des Angeklagten
9
Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung im angefochtenen Urteil erweisen sich als unbegründet.
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10
Das Landgericht hat dem Angeklagten bereits keine positive Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) zu stellen vermocht und im Übrigen auch keine besonderen Umstände gesehen, die eine Strafaussetzung zu rechtfertigen vermögen (§ 56 Abs. 2 StGB). Diese in erster Linie dem Tatrichter obliegende Bewertung, die vom Revisionsgericht nur begrenzt überprüft werden kann (vgl.
Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 56 Rdn. 14, 21, 22 m.N.), weist keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere stellt es entgegen der Auffassung der Revision keinen
Widerspruch dar, wenn das Landgericht dem Angeklagten als Erstverbüßer im
Rahmen der Strafzumessung zwar Straf- und Haftempfindlichkeit zugute gehalten hat und davon ausgegangen ist, dass er durch die erlittene Untersuchungshaft beeindruckt ist, es gleichwohl namentlich unter Berücksichtigung seiner
impulsiv aggressiven Persönlichkeit und seiner – wenn auch länger zurückliegenden – einschlägigen Vorverurteilung nicht die Erwartung gewinnen konnte,
dass der Angeklagte ohne die Einwirkung des Strafvollzugs nicht erneut straffällig wird.
Tepperwien
Maatz
Ernemann
Kuckein
Sost-Scheible