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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 282/18
vom
31. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:310718B4STR282.18.0
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2018 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 16. Februar 2018 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefährlichen Eingriff
in den Straßenverkehr (zur Herbeiführung eines Unglücksfalls) zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen
nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung einen Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1
StGB abgelehnt. Es hat gemeint, die Voraussetzungen eines strafbefreienden
-3-
Rücktritts vom versuchten Mord lägen nicht vor, weil es sich um einen beendeten Versuch handele.
3
Diese knappen Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt vom versuchten Mord leiden an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Denn das
Schwurgericht setzt sich nicht mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten nach
Abschluss der letzten Ausführungshandlung – dem sogenannten Rücktrittshorizont – auseinander. Soweit sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende
Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des
Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen lässt, kann das Urteil einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht standhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 – 1 StR 83/18,
NStZ-RR 2018, 169; vom 23. August 2017 – 5 StR 303/17, NStZ-RR 2018, 10;
vom 23. November 2016 – 4 StR 471/16, JuS 2017, 550; vom 11. März 2014
– 1 StR 735/13, NStZ 2014, 396; vom 29. September 2011 – 3 StR 298/11,
NStZ 2012, 263 und vom 11. Februar 2003 – 4 StR 8/03, StraFo 2003, 206;
Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273).
4
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht nicht erörtert, ob der den Tatort
verlassende Angeklagte nach seinem Vorstellungsbild noch weitere Ausführungshandlungen ohne Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs
hätte vornehmen können. Das Urteil teilt lediglich mit, dass der Angeklagte
schnell davonfuhr, nachdem er den mit dem Fahrrad in die Kreuzung
P.
straße/K.
straße in A.
eingefahrenen neuen Freund seiner ehemali-
gen Partnerin absichtlich angefahren, auf die Motorhaube aufgeladen und nach
einem Aufprall gegen die Windschutzscheibe auf den Boden geschleudert hatte. Damit bleibt nach den Urteilsfeststellungen unklar, ob der Angeklagte von
einem erfolgreichen oder nicht erfolgreichen vorangegangenen Tun ausging,
mithin, ob es sich aus seiner Sicht um einen fehlgeschlagenen, beendeten oder
-4-
unbeendeten Versuch handelte. Mangels dahingehender Ausführungen im Urteil ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte nach seinem Vorstellungsbild im unmittelbaren Anschluss an die Kollision noch weitere Ausführungshandlungen hätte vornehmen können, anstatt sogleich den Tatort zu verlassen (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 7. März 2018, aaO). Das Fehlen
entsprechender Feststellungen und Erörterungen steht einer abschließenden
Prüfung durch das Revisionsgericht entgegen.
5
2. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den
Feststellungen. Die Aufhebung umfasst auch die Verurteilung wegen der hiermit
in Tateinheit stehenden weiteren Gesetzesverletzungen (vgl. Gericke in KKStPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Cierniak
Quentin