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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 42/17
vom
27. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:270617B3STR42.17.0
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2017 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. August 2016 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte schuldig ist des Betruges in neun
Fällen, des versuchten Betruges in fünf Fällen, des Computerbetruges in neun Fällen, des Titelmissbrauchs und der Beleidigung.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen, davon in fünf Fällen versucht, wegen Computerbetruges in neun Fällen, davon in
zwei Fällen versucht, sowie wegen Titelmissbrauchs und Beleidigung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im
Übrigen von den Vorwürfen gemäß Nummern 31, 34 und 36 der Anklageschrift
freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt
zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
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rechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
3
1. Zur Schuldspruchberichtigung hat der Generalbundesanwalt unter Anführung der entsprechenden Urteilspassagen und von Literaturnachweisen
ausgeführt:
"Denn der Urteilstenor beruht auf einem Fassungsfehler bei Verkündung
des Urteils. Der Senat kann die dem Tatgericht verwehrte Schuldspruchberichtigung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vornehmen. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor: Die vollständigen und
tragfähigen Urteilsfeststellungen belegen - wie das Landgericht selbst
erkannt hat - eine Vollendung des Computerbetrugs auch in den Fällen
II. 1. h) Ziff. 19 und 20 der Anklageschrift vom 11. September 2014. Die
Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht
entgegen. Zwar waren die Taten in der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als Betrug i.S.d. § 263 StGB angeklagt. Doch ist sicher auszuschließen, dass sich der - weitgehend geständige - Angeklagte insoweit bei einem entsprechenden Hinweis anders oder gar besser hätte verteidigen können."
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Dem stimmt der Senat zu.
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2. Der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. Dies gilt auch, soweit
die Strafkammer in den Versuchsfällen den jeweiligen Strafrahmen nicht gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Zwar genügt die Begründung
insofern den an sie zu stellenden Anforderungen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl.,
§ 23 Rn. 4 mwN) nicht; denn das Landgericht hat keine Gesamtschau unter
besonderer Berücksichtigung der wesentlich versuchsbezogenen Umstände
vorgenommen. Die verhängten Einzelstrafen beruhen jedoch nicht auf diesem
Rechtsfehler. Die Strafkammer hat in den Versuchsfällen jeweils auf geringere
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Strafen erkannt als in den vergleichbaren Fällen, in denen die Tat vollendet
wurde. Es ist auszuschließen, dass sie noch niedrigere Strafen verhängt hätte,
hätte sie diese jeweils dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten
Strafrahmen entnommen.
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3. Der Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt:
"Hinsichtlich des Vorwurfs gemäß Ziff. 35 der Anklageschrift vom
11. September 2014 (SA Bd. II Bl. 334) hat die Strafkammer die Anklage
nicht erschöpft. Insoweit wurden weder Feststellungen getroffen, noch
rechtliche Ausführungen gemacht, noch erfolgte eine Einstellung im Laufe des Verfahrens. Es fehlt daher insoweit an einer Sachentscheidung,
weshalb sich das Rechtsmittel des Angeklagten, das sich nur gegen das
ergangene Urteil richten kann, nicht auch auf diese Tat bezieht. Der Fall
ist beim Landgericht anhängig geblieben. Dem Revisionsgericht ist es
verwehrt, diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen…."
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Auch dem schließt sich der Senat an.
Becker
Schäfer
RiBGH Dr. Berg befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Spaniol
Hoch