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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 388/18
vom
29. November 2018
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2018:291118B3STR388.18.0
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2018
gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Beschuldigten wird gegen die Versäumung der Frist zur
Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Beschuldigte.
2. Der
Beschluss
des
Landgerichts
Hildesheim
vom
29. März 2018, mit dem die Revision des Beschuldigten
als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
3. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. März 2018 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 29. März 2018 hat das Landgericht die
dagegen gerichtete Revision des Beschuldigten verworfen, da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt sei.
-3-
2
1. Der Senat gewährt dem Beschuldigten von Amts wegen gemäß
§§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des
§ 346 Abs. 2 StPO und hebt auf seinen Antrag auf Entscheidung des
Revisionsgerichts den angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom
29. März 2018 auf.
3
Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:
"Er [der Beschuldigte] hat die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt, weil sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
binnen einer Woche seit der am 13. April 2018 bewirkten Zustellung
(SA Bd. III, Bl. 175) des Beschlusses des Landgerichts Hildesheim vom
29. März 2018 zu diesem gelangte. Die Verteidigerin adressierte den Antrag fälschlicherweise an das Oberlandesgericht Celle, wo dieser am
18. April 2018 einging (SA Bd. III, Bl. 172). Zum zuständigen Landgericht
Hildesheim gelangte der Schriftsatz erst am 3. Mai 2018 (SA Bd. III,
Bl. 171) und damit nach Ablauf der am 20. April 2018 endenden
Wochenfrist. Da die versäumte Prozesshandlung bereits vorgenommen
ist, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Versäumungsgrund und der Säumnis ohne weiteres erkennbar und das Verschulden für die Fristversäumnis offensichtlich bei der Verteidigerin liegt
(Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 46 Rn. 12 mwN; KK-Maul,
StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 16), kann nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von
Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist des § 346 Abs. 2 StPO gewährt werden.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2
StPO ist begründet.
Der Beschuldigte hat die fristgerechte Absendung seiner Rechtsmittelerklärung mittels Telefax vom 21. März 2018 an die Fax-Nebenstelle des
Landgerichts Hildesheim durch Vorlage des Sendeberichts mit Datum
vom 21. März 2018 belegt (SA Bd. III, Bl. 179). Zu welchem Zeitpunkt
das Telefax beim Landgericht Hildesheim tatsächlich eingegangen
ist, lässt sich nicht feststellen. Ein Übertragungsprotokoll für den
21. März 2018 ist von der Strafkammer nicht beigebracht. Dem Ein-
-4-
gangsstempel der Geschäftsstellenbeamtin der zuständigen Strafkammer (SA Bd. III, Bl. 48) kommt ein Beweiswert für den tatsächlichen
Eingang des Schriftstücks nicht zu. Da sich der Tag des Eingangs der Rechtsmittelerklärung des Beschuldigten beim Landgericht
Hildesheim damit nicht mehr aufklären lässt, ist die Revision als
rechtzeitig eingegangen anzusehen. Zweifel an der Versäumung der
Revisionseinlegungsfrist wirken sich zugunsten des Beschwerdeführers
aus (BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 1 StR 123/95, Rn. 6 juris;
Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 261 Rn. 35)."
4
Dem schließt sich der Senat an.
5
2. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schäfer
Gericke
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