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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 522/05
vom
30. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. November 2005 beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juni 2005 wirksam zurückgenommen worden ist.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Revision gegen das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 7. Juni 2005 wegen Verge-
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waltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und
wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes
in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Pflichtverteidiger am 9. Juni 2005
Revision ein. Am 17. Juni 2005 wurde ihm das Urteil zugestellt. Mit Schriftsatz
vom 11. Juli 2005, bei Gericht eingegangen am 13. Juli 2005, nahm der Pflichtverteidiger die Revision zurück. Wie sich aus seinen anwaltlichen Erklärungen
vom 7. September 2005 und vom 28. September 2005 ergibt, hat der Pflichtverteidiger den Angeklagten am 11. Juli 2005 in der Justizvollzugsanstalt
R.
besucht und die möglichen Folgen einer Revision und die Er-
folgsaussichten mit ihm erörtert und der Angeklagte hat einer Rücknahme des
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Rechtsmittels zugestimmt. Weiter heißt es in der Erklärung vom 28. September
2005 wörtlich: „Der Unterzeichner kann insofern nicht ausschließen, dass in
Folge sprachlicher Probleme, - obwohl der Unterzeichner der englischen Sprache fließend mächtig ist - die Tragweite der Revisionsrücknahme durch Herrn
O.
nicht erkannt wurde. Eine ausdrückliche Zustimmung des Herrn
O.
zur Revisionsrücknahme kann daher nicht uneingeschränkt bestä-
tigt werden, obwohl der Unterzeichner der Meinung war, dass Herr O.
sich dem Vorschlag des Unterzeichners, die Revision zurück zu nehmen, angeschlossen hatte“.
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Mit am 22. Juli 2005 beim Landgericht eingegangenem Schreiben teilte
der Angeklagte mit, dass er die Durchführung der Revision wünsche. Dies hat
er in einem weiteren Schreiben, beim Gericht eingegangen am 3. August 2005,
nochmals bekräftigt. Der Pflichtverteidiger hat daraufhin mit Schreiben vom
28. September 2005 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt
und erneut Revision eingelegt.
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2. Danach ist eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt
(vgl. BGH NStZ 2001, 104 m.w.N.). Die Rücknahme der Revision durch den
Pflichtverteidiger ist wirksam. Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung lag zum Zeitpunkt der Rücknahme vor. Für die
Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch
mündlich erteilt werden kann. Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt werden, auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers.
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Aus den Erklärungen des Pflichtverteidigers vom 9. und 28. September
2005 ergibt sich, dass der Angeklagte ihn wirksam zur Rücknahme ermächtigt
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hat. Seine bei der Besprechung mit dem Pflichtverteidiger mündlich erklärte
Zustimmung reicht hierfür aus. Dass ihn der Pflichtverteidiger insoweit missverstanden haben könnte, ist dessen Erklärung nicht zu entnehmen und liegt angesichts dessen fließender Beherrschung der englischen Sprache auch nicht
nahe. Ein vom Pflichtverteidiger nicht ausgeschlossener möglicher Irrtum des
Angeklagten über die Tragweite einer Revisionsrücknahme führt hingegen nicht
zur Unwirksamkeit der Ermächtigung.
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Durch sein am 22. Juli 2005 bei Gericht eingegangenes Schreiben hat
der Angeklagte die Ermächtigung zwar widerrufen. Der Widerruf der Ermächtigung ist jederzeit zulässig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Angeklagte mündlich oder fernmündlich dem Gericht oder seinem Verteidiger gegenüber erklärt. Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der
Rücknahmeerklärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger
erklärt worden ist, bevor die Rücknahmeerklärung bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211; NStZ 1983, 469).
Das ist hier nicht der Fall.
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Eine Anfechtbarkeit der Ermächtigung wegen des hier allein vorliegenden Motivirrtums des Angeklagten kommt nicht in Betracht. Zwar handelt es
sich bei der Ermächtigung nicht um eine Prozesshandlung, die weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden kann. Dennoch kann auch sie im
Interesse der Rechtssicherheit nicht wegen Irrtums angefochten werden (BGHR
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; OLG Düsseldorf MDR 1996,
1060; Hanack in LR-StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 73; Frisch in SK-StPO § 302
Rdn. 74), jedenfalls dann nicht, wenn der Irrtum nicht auf einer unzulässigen
Willensbeeinflussung beruht.
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Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit der von dem hierzu
ermächtigten Verteidiger erklärten Rücknahme des Rechtsmittels angenommen
werden könnte (vgl. BGHSt 45, 51, 53; Ruß in KK StPO 5. Aufl. § 302 Rdn. 13
und 15), liegt ersichtlich nicht vor. In seinem am 3. August 2005 bei Gericht eingegangenen Schreiben trägt der Angeklagte zwar im Einzelnen vor, weshalb er
sich nicht fair behandelt fühlt. Diese Umstände betreffen jedoch Vorgänge vor
Erlass des Urteils und die Höhe der erkannten Strafe, nicht aber seine Zustimmung zur Rücknahme des Rechtsmittels. Sie belegen daher nur, dass der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist, nicht aber, dass bei der Erteilung der
Ermächtigung Willensmängel vorgelegen haben. Willensmängel, insbesondere
Irrtümer im Beweggrund, führen ohnehin nur dann zur Unwirksamkeit der Ermächtigung oder der Revisionsrücknahme, wenn sie auf einer unzulässigen
Willensbeeinflussung beruhen (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8). Hierfür ergeben sich aus den Schreiben des Angeklagten und
seines Verteidigers erst recht keine Anhaltspunkte.
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3. Die vom Verteidiger erneut eingelegte Revision und der Antrag auf
Wiedereinsetzung sind unzulässig. Die Rücknahmeerklärung enthält regelmäßig den Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245,
247; BGH NStZ-RR 2005, 211; BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181;
BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7 jeweils m.w.N.). Zudem war
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die zurückgenommene Revision zunächst form- und fristgerecht eingelegt worden. Ist aber keine Frist im Sinne des § 44 StPO versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
Rissing-van Saan
Otten
Roggenbuck
Rothfuß
Appl