Monotone Arbeit nervt!
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

104 lines
4.2 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 515/16
vom
4. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:040717B2STR515.16.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Juni 2016 dahin abgeändert, dass der
Angeklagte im Fall II. der Urteilsgründe - Fall 8 der Anklageschrift - des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten „unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in 15 Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
-3-
Menge in zwei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in drei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Schuldspruchänderung im Fall II. der Urteilsgründe - Fall 8 der Anklageschrift -; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO).
3
2. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. der Urteilsgründe - Fall 8 der
Anklageschrift - hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4
a) Nach den Feststellungen der Strafkammer erhielt der Angeklagte am
3. April 2015 nach vorangegangener Bestellung von dem gesondert Verfolgten
S.
über einen Kurier 300 Ecstasy-Tabletten zu einem Preis von
350 Euro. Die Ecstasy-Tabletten verkaufte der Angeklagte, wie von Anfang an
beabsichtigt, gewinnbringend weiter. Die Strafkammer ist im Wege der Schätzung von einem Wirkstoffgehalt in Höhe von 0,05 Gramm pro Tablette, mithin
von einem Gesamtwirkstoffgehalt in Höhe von 15 Gramm MDMA-Base ausgegangen.
5
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen damit nicht die
Überschreitung des Grenzwerts der "nicht geringen Menge" bei EcstasyTabletten von 30 Gramm MDMA-Base (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996
- 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262; Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR
21/01, BGH NStZ 2001, 381; Senat, Beschluss vom 5. August 2010 - 2 StR
-4-
296/10, StraFo 2010, 472). Aus dem Urteil des Senats vom 3. Dezember 2008
(2 StR 86/08, BGHSt 53, 89, 98) ergibt sich nichts anderes. Der Senat hat dort
ausdrücklich offen gelassen, ob die nicht geringe Menge der AmphetaminDerivate (MDA, MDMA, MDE) in Übereinstimmung mit der für Amphetamin geltenden Grenze auf 10 Gramm Base herabzusetzen sei.
6
Der Angeklagte ist daher im Fall II. der Urteilsgründe (Fall 8 der Anklageschrift) (nur) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig,
wobei angesichts der Feststellungen der Strafkammer zur Gewerbsmäßigkeit
des Handelns ein besonders schwerer Fall gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 BtMG vorliegt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend;
§ 265 StPO steht nicht entgegen. Der geständige Angeklagte hätte sich nicht
anders als geschehen verteidigen können.
7
Die in diesem Fall festgesetzte Einzelstrafe von neun Monaten wird
durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Angesichts der in den weiteren
Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fälle 12 und 13 der Anklageschrift) jeweils verhängten Einzelstrafen in Höhe von neun Monaten bei deutlich
unterhalb der Grenze zur nicht geringen Menge liegenden Wirkstoffmengen
kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher
Würdigung auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.
-5-
8
3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473
Abs. 4 StPO).
Krehl
Eschelbach
Bartel
Zeng
Schmidt