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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 223/04
vom
14. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Dezember 2003 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Die Revision erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der zur Tatzeit in seiner
Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte auf den Zeugen V. geschossen und diesen lebensgefährlich verletzt. Trotz seiner schweren Verletzungen gelang es dem Zeugen aus dem PKW, in dem er auf dem Rücksitz ge-
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sessen hatte, auszusteigen, den Angeklagten beiseite zu drücken und zu dem
50 m bis 100 m entfernten Wohnhaus seiner Eltern zur Hintertür zu laufen. Der
Angeklagte folgte ihm nicht, obwohl für ihn nicht erkennbar war, ob der Zeuge
erhebliche Verletzungen davongetragen hatte.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte
vom Versuch des Totschlags strafbefreiend nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
StGB zurückgetreten ist. Gleichwohl hat es im Rahmen der Strafzumessung zur
gefährlichen Körperverletzung ausgeführt: "Ferner fiel strafschärfend ins Gewicht, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt und dem Geschädigten erhebliche Verletzungen beigebracht hat, denen dieser beinahe erlegen
wäre." Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Zwar können die Schwere der Verletzungen und die Folgen der Tat straferschwerend berücksichtigt werden. Hingegen bewirkt das Rücktrittsprivileg, daß der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHSt 42, 43;
BGH NStZ 2003, 533). Da das Landgericht ausdrücklich auch auf den Tötungsvorsatz abgestellt hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Es ist nicht auszuschließen, daß sich der darin liegende Rechtsfehler auf die
Höhe
der
-4-
verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Der Aufhebung von Feststellungen
zur Strafe bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewertung vorzunehmen. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zur
Strafe sind möglich.
Rissing-van Saan
Detter
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ten
Rothfuß
Fischer