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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 166/03
vom
20. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 12. Juli 2002 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue in drei
Fällen und vom Vorwurf des versuchten gemeinschaftlichen Betrugs aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung
sachlichen Rechts und eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte L.
in H.
Studiendirektor
. Seit 1990 war er mit einem Teil seiner Arbeitskraft beratend beim
Aufbau der betrieblichen und schulischen Berufsausbildung in Thüringen tätig.
Ab Anfang 1991 unterstützte er das Thüringer Kultusministerium bei der Ver-
-4-
wendung der Mittel aus dem europäischen Sozialfonds zur Qualifizierung von
Arbeitslosen und sozial Benachteiligten. Der Angeklagte plante hierfür sogenannte Flathus-Programme und sorgte für deren Durchführung einschließlich
der Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Er vereinbarte mit seinem langjährigen
Freund, dem früheren Mitangeklagten
onsschule B.
in D.
H.
als Leiter der Produkti-
, daß Lehrgänge für 150 DM pro Tag und
Teilnehmer durchzuführen seien, akzeptierte dann aber eine nachträgliche
Preiserhöhung auf 170 DM, der keine Leistungsänderung zugrunde lag. Dem
Land Thüringen entstand dadurch im Jahr 1992 ein Gesamtschaden von etwas
über 580.000 DM. Insoweit hat die Strafkammer das Verfahren nach § 154 Abs.
2 StPO vorläufig eingestellt.
Von den nachfolgenden Tatvorwürfen hat die Strafkammer den Angeklagten aus subjektiven Gründen freigesprochen:
1. H.
B.
wurde wegen Untreuevorwürfen vom Vorstand der Schule
entlassen. Um die Lehrgänge aus Thüringen weiter durchführen zu
können, gründete er am 6. Dezember 1992 die E.
. (E.
E.
). Der Angeklagte schloß am 22. Dezember 1992 mit der
einen Vertrag über die Durchführung von Flathus-Programmen im Jahre
1993 zum Preis von 170 bzw. 190 (Flathus-Programm 13) DM pro Tag und
Teilnehmer; die von der E.
unterbeauftragten Schulen erhielten in der Re-
gel einen Tagessatz von 100 bis 120 DM. Durch die Überhöhung des Preises
um 20 DM pro Tag und Teilnehmer gegenüber dem ursprünglich vereinbarten
Tagessatz von 150 DM entstand dem Thüringer Kultusministerium im Jahr
1993 ein Schaden von insgesamt 391.000 DM.
Die Strafkammer hat insoweit eine vorsätzliche Pflichtverletzung des
Angeklagten verneint, weil dem Angeklagten aufgrund eines schon damals vor-
-5-
liegenden mäßiggradig ausgeprägten Psychosyndroms nicht bewußt gewesen
sei, daß er auf eine Ermäßigung der im Jahre 1992 willkürlich vorgenommenen
Preiserhöhung hätte hinwirken müssen.
2. Der Angeklagte und
H.
gingen zumindest stillschweigend
von einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses für das Jahr 1994 aus. Entsprechend wurden die Lehrgänge durchgeführt. Dem Land Thüringen entstand
dadurch ein Schaden von insgesamt 627.000 DM. Auch insoweit hat die Strafkammer aus den vorgenannten Gründen Vorsatz nicht für nachweisbar gehalten.
3. Obwohl alle Parteien von einer konkludent geschlossenen Pauschalpreisvereinbarung ausgegangen waren, stellte H.
dem Thüringer Kul-
tusministerium am 26. Oktober 1992 u. a. 79.000 DM Verwaltungskosten in
Rechnung. Der Angeklagte akzeptierte diesen Rechnungsposten nach einem
Telefonat mit H.
und zeichnete die Rechnung als "sachlich richtig" ab;
der Gesamtbetrag einschließlich der Verwaltungskosten wurde überwiesen.
Die Strafkammer hat schon offengelassen, ob der Angeklagte den objektiven
Tatbestand der Untreue erfüllt habe. Sie hat ihn freigesprochen, weil ihm hinsichtlich der inneren Tatseite aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung jedenfalls
nicht nachzuweisen sei, vorsätzlich auf eine Nichtschuld gezahlt zu haben.
4. Ende 1992, Anfang 1993 suchte der Angeklagte mehrfach den
Staatssekretär
im Thüringer Kultusministerium auf, um eine Vergütung
für seine "Mehrarbeit" zu erlangen. Er legte dem Staatssekretär schließlich einen Vertragsentwurf zwischen dem Kultusministerium und dem Verein P.
e.V. vor, wonach P.
e.V. für Unterstützung bei Umsetzung und Durchfüh-
rung von Flathus-Maßnahmen vom 1. Juni 1992 bis zum 31. Mai 1993 rückwirkend 91.411,20 DM erhalten sollte. Tatsächlich hatte der Verein P.
e.V.
-6-
keine Leistungen erbracht. Der Angeklagte wollte damit eine Vergütung für seine Tätigkeit erlangen; nach seiner Vorstellung würde der Staatssekretär den
wahren Hintergrund des Vertrages erkennen und billigen. Der Staatsekretär
hingegen ging von einer Zuarbeit des Vereins für den Angeklagten aus; zu einem Vertragsabschluß kam es nur deshalb nicht, weil er Zweifel wegen der
Rückwirkung hatte. Die Strafkammer hat den subjektiven Tatbestand des versuchten Betrugs verneint, weil der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in Täuschungsabsicht gehandelt habe.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat schon mit der Sachrüge Erfolg.
Der Freispruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe in den ausgeurteilten Fällen jedenfalls ohne Vorsatz gehandelt, ist rechtsfehlerhaft.
a) Die Strafkammer beruft sich zur Begründung dafür, daß aus dem äußeren Geschehensablauf hier nicht auf die innere Tatseite des Angeklagten
geschlossen werden könne, auf die Gutachten des Sachverständigen Prof.
Dr. R.
und des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S.
sowie das "bi-
zarre" Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung (UA S. 112). Weder die Gutachten noch das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung tragen die Wertung, daß dem Angeklagten aufgrund seiner Persönlichkeit
kein Vorwurf vorsätzlichen Handelns zu machen sei.
aa) Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R.
weist Mängel
auf und ist deshalb schon als Grundlage von Feststellungen zur Schuldfähig-
-7-
keit und erst recht nicht zur hiervon zu unterscheidenden Frage des Vorsatzes
geeignet. Die dem Urteil zu entnehmenden Angaben des Sachverständigen
lassen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den dem Angeklagten vorgeworfenen Taten und den dazu festgestellten Umständen vermissen. Der
Gutachter würdigt das Verhalten des Angeklagten global und nicht auf den
Einzelfall bezogen. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB hat
aber in Bezug auf eine bestimmte Tat zu erfolgen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB,
51. Aufl. § 20 Rdn. 2). Der Sachverständige geht dabei von Annahmen aus, für
die sich in den Feststellungen kein Beleg findet. So hat der Gutachter seiner
Beurteilung zugrunde gelegt, daß die Gedächtnisdefizite und Aufmerksamkeitsstörungen des Angeklagten unter den Bedingungen der Schlafapnoe in
den in Frage stehenden Jahren erheblich schwerer gewesen sein könnten als
zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung feststellbar, weil das Gehirn in der Lage
sei, unter adäquater Behandlung die feinmorphologischen Störungen durch die
Sauerstoffmangelsituation auszugleichen (UA S. 105). Aus dem Urteil ergibt
sich aber kein Hinweis darauf, daß die Schlafapnoe des Angeklagten behandelt worden ist und sich sein Zustand gebessert hat. Im Gegenteil hat die Zeugin I.
L.
bekundet, daß sie bis vor kurzem nicht gewußt habe, daß
ihr Mann eine Schlafapnoe habe (UA S. 108).
Der Sachverständige hält als Ursache der beim Angeklagten gefundenen Defizite im Bereich des verbalen Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit und
der Interferenzkontrolle ohne nähere Darlegungen einen hirnorganischen Prozeß für wahrscheinlich, obwohl die neurologische und die neuroradiologische
Untersuchung unauffällige hirnorganische Verhältnisse gezeigt haben (UA S.
104). An anderer Stelle heißt es, daß als Ursache dieser Defizite ein hirnorganischer Prozeß zu vermuten sei (UA S. 106). Die Strafkammer legt im Urteil die
Vermutungen des Gutachters als festgestellte hirnorganische Störungen
-8-
zugrunde (UA S. 122), ohne dies näher zu belegen. Der Gutachter vermutet
des weiteren, daß Entscheidungen in ihrer Intention fehlgedeutet und Konsequenzen nicht richtig eingeschätzt würden, da sie mehr vom unbewußten Affekt
als von nüchterner Überlegung geleitet worden seien, womit die Einsicht in die
Konsequenzen des Handelns aufgehoben und Schuldfähigkeit in Frage gestellt
sei (UA S. 105). Bereits die Wortwahl des Gutachters zeigt, daß er sich hier
nach eigener Einschätzung im Bereich der Spekulation bewegt. Darüber hinaus
legt er dabei Bedingungen zugrunde, die er nicht selbst festgestellt hat, sondern die von der Diplom-Soziologin und Pädagogin M.
im Rahmen
einer psychotherapeutischen Behandlung im Zeitraum von Oktober 1998 bis
November 2001 niedergelegt worden sind.
Die Annahme des Gutachters, eine Schuldunfähigkeit in den Jahren
1994 und 1995 sei nicht auszuschließen, ist angesichts eines von ihm selbst
diagnostizierten mäßiggradigen Psychosyndroms und einer leicht- bis mäßiggradigen Schlafapnoe mit der gegebenen Begründung nach alledem nicht
nachvollziehbar. Nach den Ausgangsbefunden ist aufgrund des festgestellten
geringen Schweregrades der Erkrankungen ein Ausschluß der Schuldfähigkeit
vielmehr unwahrscheinlich; er hätte gegebenenfalls für jeden einzelnen Tatvorwurf sorgfältig begründet werden müssen, zumal diese Tatvorwürfe vor dem
angegebenen Zeitraum lagen, nämlich 1992 und 1993.
Die Behauptung des Gutachters, der Angeklagte könne eine Komplexhaftigkeit über mehrere Monate nicht zielgerichtet durchhalten (UA S. 106),
widerspricht den Feststellungen, wonach der Angeklagte in mehrfacher Hinsicht über Jahre hinaus zielgerichtetes komplexes Verhalten gezeigt hat (etwa
Durchführung der Flathus-Programme für das Thüringer Kultusministerium,
Zusammenarbeit mit
H.
, Erzielung zusätzlicher Einnahmen aus ver-
-9-
schiedenen Quellen). Soweit der Gutachter ausführt, daß es Defizite vor allem
bei komplexen Aufmerksamkeitsanforderungen gebe (UA S. 106), ergibt sich
aus den Feststellungen nicht, daß dem Angeklagten zur Last gelegtes Verhalten in solchen komplexen Situationen stattgefunden hat. Die Feststellungen
weisen vielmehr aus, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Vertragsabschlüsse über längere Zeit geplant und vorbereitet hat. Die Behauptung des
Gutachters, der Angeklagte habe durch seine Unstrukturiertheit ganz andere
Motive in den Vordergrund gestellt (UA S. 107), wird durch nichts belegt. Auch
soweit der Gutachter dem Angeklagten für bestimmte Verhaltensbereiche die
Fähigkeit abspricht, komplexe Konsequenzen zu erkennen (UA S. 107), setzt
er sich nicht tatsächlich mit der Tätigkeit des Angeklagten in den fraglichen
Jahren auseinander. So war der Angeklagte beispielsweise während des Tatzeitraums bis März 2002 in herausgehobener Funktion etwa als stellvertretender Leiter eines berufspädagogischen Fachseminars tätig (UA S. 6). Daß er
den insoweit an ihn gestellten Anforderungen nicht gerecht geworden sein
könnte, belegen die Feststellungen in keinem Punkt.
bb) Auch das Gutachten des Prof. Dr. Dr. S.
ist nicht geeignet,
die Beurteilung des Landgerichts zu rechtfertigen. Nach diesem Gutachten
könnte das Zusammentreffen der nach den Feststellungen lediglich unterstellten und nicht näher dargelegten und belegten hirnorganischen Störungen mit
den psychischen Auswirkungen der "Second Generation-Problematik" in bestimmten Situationen beim Angeklagten zu Realitätsverkennungen und damit
nicht realitätskonformen Verhaltensweisen geführt haben (UA S. 111). Damit
geht der Sachverständige schon hinsichtlich der hirnorganischen Störungen
von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Die Ausführungen liegen aber auch
deshalb neben der Sache, weil solche Krisensituationen hier nicht festgestellt
sind. Vielmehr zeigen die Urteilsgründe einen kontinuierlichen Prozeß auf, in
- 10 -
dem der Angeklagte seine Zielvorstellungen verfolgt hat. Soweit der Gutachter
unbewußte Kooperationswünsche mit vermeintlichen oder gefürchteten Gegnern für möglich hält, dürfte einer darauf beruhenden Realitätsverkennung
beim Abschluß der fraglichen Verträge hier entgegenstehen, daß H.
ein
langjähriger Freund des Angeklagten war.
cc) Soweit das Landgericht aus eigener Beobachtung von bizarren Verhaltensweisen des Angeklagten ausgegangen ist (UA S. 112), belegen die
Feststellungen nicht, daß der Angeklagten auch zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Taten auffälliges Benehmen gezeigt hat; dagegen dürfte sprechen,
daß er Vertreter des Thüringer Kultusministeriums in der interministeriellen
Runde war und das Ministerium auch gegenüber europäischen Finanzkontrolleuren vertreten hat.
b) Die Begründung, mit der die Strafkammer auf der Grundlage der vorgenannten Gutachten für die einzelnen Tathandlungen den Vorsatz verneint,
begegnet auch unabhängig von der Mangelhaftigkeit der Gutachten sachlichrechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat fehlerhaft Vorsatz, Unrechtseinsicht und Schuldfähigkeit miteinander verquickt und in allen Fällen die Frage der Schuldfähigkeit
auf die subjektive Tatbestandsseite projiziert. Darüber hinaus geht sie bei den
Untreuehandlungen von zu hohen Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes (UA S. 99) aus, denn hier ergibt der festgestellte Sachverhalt weder
(nur) bedingten Vorsatz noch uneigennütziges Täterverhalten.
Bei der Bewertung der subjektiven Seite der einzelnen Tatvorwürfe hat
die Strafkammer zudem Tatsachen zugrunde gelegt, die im Widerspruch zu
den Feststellungen stehen. Die Annahme der Strafkammer, durch die Schwie-
- 11 -
rigkeiten H.
in D.
s sei für den Angeklagten die Durchführung der Lehrgänge
gefährdet gewesen (UA S. 114), widerspricht der Feststellung,
daß er auch nach Vertragsschluß mit der E.
der Produktionsschule B.
Verhandlungen mit Vertretern
führte und diese hinhielt (UA S. 89). Danach
war dem Angeklagte bewußt, daß er ohne weiteres Lehrgänge in D.
auch ohne H.
durchführen lassen konnte. Der Angeklagte hat nicht nur
in einer „emotional stark belasteten Ausgangslage“ (UA S. 114) im Dezember
1992 den Vertrag mit H.
H.
unterzeichnet, sondern auch zusammen mit
Anschreiben zur Täuschung des Thüringer Kultusministeriums ent-
worfen (UA S. 85). Den Vertrag mit den überhöhten Preisen hat er dann im
Verlaufe eines Jahres durchgeführt.
Die Annahme der Kammer, dem Angeklagten sei im November 1993
nicht bewußt gewesen, daß er günstigere Preise für das Thüringer Kultusministerium habe durchsetzen müssen, insbesondere weil er komplexe Vorgänge
nicht über längere Zeiträume im Zusammenhang habe beurteilen können, widerspricht, wie oben unter Punkt a aa ausgeführt, den Feststellungen. Daß die
Lehrgangspreise überhöht waren, wußte der Angeklagte, weil er von Anfang an
in die Kalkulation auf Seiten H.
s eingeweiht war (UA S. 28). Dafür, daß
dem Angeklagten im November 1993 die früheren Abmachungen entfallen sein
könnten, gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
Auch hinsichtlich der Verwaltungskosten von 79.000 DM belegen die
bisherigen Urteilsfeststellungen den objektiven Tatbestand der Untreue. Der
- 12 -
Angeklagte hätte die Forderung im Fax vom 10. April 1992 nicht akzeptieren
dürfen, weil ein Pauschalpreis vereinbart war. Insoweit oblag ihm die Kontrolle,
er hätte einen eventuellen Rechtsanspruch nicht entstehen lassen dürfen.
Sollte bezüglich des Vorwurfs des versuchten Betruges dem Angeklagten nicht zu widerlegen sein, daß er geglaubt habe, daß der Staatssekretär
über die Täuschung informiert gewesen sei und diese gebilligt habe, wird der
Tatvorwurf unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der versuchten Anstiftung zur
Untreue zu prüfen sein. Dem Angeklagten dürfte bewußt gewesen sein, daß er
auf eine zusätzliche Entlohnung seiner Tätigkeit im Thüringer Kultusministerium keinen Rechtsanspruch hatte; dies zeigt seine Einlassung zu der später
gewählten, von der Kammer nicht feststellbaren Vergütungskonstruktion (UA
S. 55).
Bei der Organisation und Durchführung des Flathus-Teilprogramms 13
für das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft und Forsten liegt ein faktisches Treueverhältnis des Angeklagten nahe.
Der Angeklagte dürfte durch seine pflichtwidrigen Vertragsabschlüsse
mit H.
einen höheren Schaden als 20 DM pro Tag und Teilnehmer verur-
sacht haben: der Angeklagte hatte von Anfang an einen Tagessatz von 150
DM vereinbart, ohne ernsthafte Konkurrenzangebote einzuholen, obwohl entsprechende Lehrgänge für 100 bis 120 DM pro Tag zu haben waren, wie die
Beauftragung der Schulen durch E.
zeigt.
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Im Hinblick auf die Verfahrensrüge, die, wie der Generalbundesanwalt
zu Recht angenommen hat, von Gewicht ist, wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, einen neuen Sachverständigen mit der Begutachtung des Angeklagten zu beauftragen.
Rissing-van Saan
Detter
Rothfuß
Bode
Roggenbuck