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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 166/00
vom
17. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2000 beschlossen:
Der Nebenklägerin E.
Rechtsanwältin D.
N.
H. -H.
wird für die Revisionsinstanz
aus Fulda als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin D.
H.
-H.
beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung
auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung
eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits
das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung
vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Ne-
-3-
benklägerin vielmehr mit Beschluß vom 5. Oktober 1999 nur Prozeßkostenhilfe
für die erste Instanz bewilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Januar 2000 - 1 StR
651/99).
Niemöller
Detter
Otten
Bode
Rothfuß