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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 30/18
2 AR 18/18
vom
7. Februar 2018
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Az.:
Az.:
79 Ls - 3311 Js 10226/16 Amtsgericht Wiesbaden
36 Ls 92 Js 15032/17 Amtsgericht Lörrach
ECLI:DE:BGH:2018:070218B2ARS30.18.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Februar 2018 beschlossen:
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst.
Die Sache wird an das Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden zurückgegeben.
Gründe:
I.
1
Am 18. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft Wiesbaden beim Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden gegen den Beschuldigten Anklage wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben. Durch Beschluss
vom 30. Juni 2017 hat das Schöffengericht das Hauptverfahren eröffnet.
2
Am
30. November
2017
hat
die
Staatsanwaltschaft
Freiburg
– Zweigstelle Lörrach – gegen denselben Beschuldigten ebenfalls wegen Betäubungsmitteldelikten Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht – Lörrach
erhoben. Nachdem der für das Verfahren zuständige Richter des Amtsgerichts
Lörrach am 29. Dezember 2017 telefonisch seine Bereitschaft zur Übernahme
des dort anhängigen Verfahrens bekundet hatte, hat das Amtsgericht Wiesbaden das Verfahren dem Bundesgerichtshof mit der „Anregung“ vorgelegt, die
Verfahren zu verbinden und die Verfahrensakte dem Amtsgericht Lörrach zu
übersenden.
-3-
II.
3
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist nicht veranlasst. Die Sache wird an das Amtsgericht – Schöffengericht – Wiesbaden
zurückgegeben.
4
1. Die Anwendungsvoraussetzungen einer Verfahrensverbindung nach
§ 4 StPO liegen nicht vor, da eine solche – wie sich aus § 4 Abs. 2 StPO
ergibt – unter anderem voraussetzt, dass für mehrere Strafsachen Gerichte
verschiedener Ordnung sachlich zuständig sind. Sind hingegen – wie vorliegend – mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ordnung an verschiedenen
Orten anhängig, so handelt es sich bei ihrer Verbindung um eine Zusammenfassung der örtlichen Zuständigkeit, für die § 13 Abs. 2 StPO gilt (vgl. KKStPO/Scheuten, 7. Aufl., § 4 Rn. 5 mwN).
5
2. Indes liegen auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 StPO nicht
vor. Eine Entscheidung nach dieser Vorschrift kommt nur dann in Frage, wenn
das auf eine Vereinbarung über die Verbindung abzielende Verfahren trotz
übereinstimmender Anträge der beteiligten Staatsanwaltschaften zu keinem
Ergebnis geführt hat. Der Herbeiführung einer Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts muss daher stets zunächst jenes Verfahren vorausgegangen sein; eine Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag eines der
Gerichte ist nicht zulässig (KK-StPO/Scheuten, 7. Aufl., § 13 Rn. 6).
6
Eine Vereinbarung, die in einem förmlichen Abgabe- und Übernahmebeschluss bestehen müsste, ist bisher nicht erfolgt. Allerdings hat das Amtsgericht
Lörrach gegenüber dem Amtsgericht Wiesbaden telefonisch seine Übernahmebereitschaft bekundet. Der Verteidiger des Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft Wiesbaden, die zu der beabsichtigten Vorlage des Verfahrens an den
Bundesgerichtshof angehört worden sind, haben eine entsprechende Vorge-
-4-
hensweise befürwortet. Insofern kann eine entsprechende – auch formal korrekte –
Vereinbarung
zur
Verbindung
der
Verfahren
beim
Amtsgericht
– Schöffengericht – Lörrach zeitnah erzielt werden.
Schäfer
Bartel
Grube
Wimmer
Schmidt