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BUNDESGERICHTSHOF
2 ARs 321/01
2 AR 188/01
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2001
in der Bewährungssache
betreffend
Az.: 614 Ls 91/97 Amtsgericht Köln
Az.: 2 AR 31/01 Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Dezember 2001 beschlossen:
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung
zur Bewährung ist das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort zuständig.
Gründe:
Das Amtsgericht Köln hat die Bewährungsaufsicht durch Beschluß vom
25. September 2001 an das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort übertragen, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen ständigen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht
Duisburg-Ruhrort hat die Übernahme mit der Begründung abgelehnt, es sei
dort nichts zu überprüfen, was nicht auch in Köln erfolgen könne; es erachtet
die Abgabe wegen Willkürlichkeit für unwirksam.
Die Abgabe durch das Amtsgericht Köln an das Wohnsitzgericht ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO wirksam und bindend. Anhaltspunkte für die
Annahme objektiver Willkürlichkeit der Abgabeentscheidung sind nicht ersichtlich. Willkürlich ist die Entscheidung nicht schon dann, wenn besondere Gründe fehlen, welche für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht
-3-
sprechen (st. Rspr. des Senats; vgl. NStZ 1993, 200; Senatsbeschlüsse vom
30. Juni 1995 - 2 ARs 159/95 - und vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95).
Jähnke
Otten
Fischer
Rothfuß
Elf