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958 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 65/00
vom
14. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 beschlossen:
Der Nebenklägerin
anwältin P.
L.
wird für die Revisionsinstanz Rechts-
aus Schweinfurt als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren
Rechtsanwältin P.
"als Beistand" beizuordnen.
Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin P.
bei-
geordnet (Bd. I Bl. 160 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
-3-
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor
(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).
Maul
Granderath
Boetticher
Wahl
Schluckebier