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928 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 14/11
vom
8. Februar 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stendal vom 10. September 2010 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat stellt im Hinblick auf das in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2011 mit Recht aufgezeigte offensichtliche Fassungsversehen klar, dass die Angeklagten jeweils wegen
gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen und wegen versuchter
gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Wahl
Jäger
Hebenstreit
Sander