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980 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 390/08
vom
12. August 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Deggendorf vom 3. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2008 bemerkt der Senat:
Auf die bereits im landgerichtlichen Urteil angesprochene Überlegung,
den Beschuldigten in einer auf die Behandlung von sog. Doppeldiagnosen spezialisierten Einrichtung außerhalb des Maßregelvollzugs zu therapieren, wird in möglichst naher Zukunft besonderes Augenmerk zu
richten sein (§§ 67d, 67e StGB).
Nack
Wahl
Hebenstreit
Kolz
Sander