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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 241/02
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a.
-2-
Der
1. Strafsenat
des
Bundesgerichtshofs
hat
am
31. Juli
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mosbach vom 21. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Sachrüge dringt im Ergebnis nicht durch.
a) Zwar ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht
rechtsfehlerfrei. Die Feststellung, der Angeklagte habe die
Geschädigte im Genitalbereich mit der Hand berührt, beruht
nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die
Möglichkeit, daß die Berührung nicht stattgefunden hatte
- wovon auch die zugelassene Anklage bei gleicher Beweislage ausging -, lag hier zumindest gleich nahe. Das hat
das Landgericht außer acht gelassen.
2002
-3-
Der Angeklagte hat aber auch auf der insoweit eingeschränkten Tatsachengrundlage den Tatbestand des § 179
Abs. 1 Nr. 1 StGB vollendet. Daß er die junge Frau mit entblößtem Unterkörper auf den Tisch legte und sich mit geöffnetem Gürtel, Knopf und Reißverschluß seiner Hose zwischen deren gespreizten Beine stellte, stellt für sich schon
eine vollendete sexuelle Handlung dar, weil dieses Vorgehen des Angeklagten seinem Tatplan entsprechend dazu
diente, sich geschlechtliche Erregung zu verschaffen (vgl.
BGH NStZ 1993, 78).
Der Schuldspruch muß daher bestehen bleiben. Der Senat
kann ausschließen, daß der etwas verminderte Schuldu mfang sich bei der ohnehin milden Strafe auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte.
b) Zu Recht hat das Landgericht eine Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3
StGB) versagt. Der Angeklagte war als Leiter einer Sonderschule für die körperliche und sexuelle Integrität und Würde
der ihm anvertrauten Schüler in besonderem Maße verantwortlich. Die in dem Ausnützen des schutzlosen Ausgeliefertseins seines schwer behinderten Opfers liegende Mißachtung der Menschenwürde wiegt so schwer, daß eine
Aussetzung der Vollstreckung für das Rechtsempfinden der
- über die Besonderheiten des Einzelfalls unterrichteten Bevölkerung schlechthin unverständlich wäre.
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2. Da sich die fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts im
Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, kommt
es auf die Rüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 4 StPO, die
ebenfalls das Berühren der Geschädigten im Genitalbereich
betrifft, nicht mehr an. Der Senat weist allerdings angesichts
des unwidersprochenen Vortrags der Revision, die Änderung
des tatsächlichen Gesichtspunktes sei in der Hauptverhandlung nicht angesprochen worden und auch aus dem Gang der
Hauptverhandlung nicht zu entnehmen gewesen, darauf hin,
daß das Landgericht es zu Unrecht unterlassen hat, den Angeklagten auf diese sich auf den Schuldumfang auswirkende Änderung der Sachlage hinzuweisen.
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