BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 196/03 vom 15. Dezember 2003 in der Familiensache -2- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 29. August 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Mai 2002, soweit der Versorgungsausgleich in Ziffer 1 Absatz 2 des Entscheidungssatzes im Wege des Quasi-Splittings  nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt wird, nicht 910,46 n  dern 888,61 Beschwerdewert: 500 Gründe: I. Die Parteien haben am 28. Juli 1978 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 11. Oktober 1949) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 30. Juli 1953) am 25. Juni 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend -3- geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von mo  ! natlich 910,46 Mai 2002, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß über das Quasisplitting hinaus zusätzlich zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim LBV im Wege des erweiterten Quasisplittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhe   von monatlich 0,19 en auf den 31. Mai 2002, begründet werden. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Juli 1978 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von mo"#$&%('*),+.- /0 21   #4365"78%9'.),+.-;:=<>?#  @ natlich 1.950,76