BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 127/01 vom 28. September 2005 in der Familiensache -2- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Versehens bei der Wiedergabe der Rechtsausführungen des Oberlandesgerichts dahin berichtigt, dass der dritte Satz des ersten Absatzes des Abschnitts II 2 a) der Gründe wie folgt lauten muss: "Nach dieser Methode wären die der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte von 78,40 DM - bezogen auf das Ehezeitende am 31. März 1994 - in einen nicht-volldynamischen Rentenwert von (78,40 DM : 44,49 [aktueller Rentenwert Ehezeitende] : 0,0001003977 [Umrechnungsfaktor EP Ehezeitende] : 6,3 [Barwertfaktor Tabelle 1, bei Ehezeit noch nicht laufende Versorgung] : 12 =) 232,17 DM zurückzurechnen." Dies entspricht der Berechnung in der angefochtenen Entscheidung (OLG Oldenburg FamRZ 2001, 1528, 1530 unter II 4 c bb): "78,40 DM : 44,49 DM : 0,0001003977 : 6,3 : 12 = 232,17 DM." Hahne Sprick Ahlt Weber-Monecke Dose