BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 14/04 vom 27. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache -2- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Halle vom 6. April 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen, da sie weder innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist noch der Antragsteller nach der Belehrung über die formellen Erfordernisse einer Beschwerde fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, und sich das Rechtsmittel damit als unzulässig erweist. Melullis Scharen Mühlens Ambrosius Meier-Beck