BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 101/08 vom 14. Juli 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die sich hier stellende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB vorliegt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, WM 2003, 2194, unter II 3 b m.w.N.; Senatsurteil vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919, Tz. 21 ff. m.w.N.). 2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 Das Berufungsgericht hat eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB hier zutreffend bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision stellt die im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung eine Verfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB dar, wie sich bereits aus § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt ("eingezogen oder in anderer Weise verfügt"). Dafür dass - wie die Revision meint - die Parteien von vornherein lediglich eine monatliche Miete in Höhe von 262 € vereinbaren wollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Einen revisionsrechtlich erhebli- -3- chen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision insoweit nicht auf. Im Gegenteil war die wirksame Vereinbarung einer monatlichen Miete in Höhe von 450 € (zuzüglich Betriebskostenpauschale) gerade erforderlich, wenn diese - wie die Revision vorträgt - nach Ablauf der fünfjährigen Mietzeit im Falle einer etwaigen Vertragsverlängerung weiterhin geschuldet sein sollte. 4 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Hermanns Dr. Hessel Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 07.12.2007 - 7 C 2068/07 LG Traunstein, Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 S 4535/07 -