BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VI ZR 211/12 vom 11. Februar 2014 in dem Rechtsstreit -2- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrügen der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Die zulässigen Anhörungsrügen haben in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 17. Dezember 2013 verletzt den Anspruch der Beklagten zu 1 und 2 auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Der Senat hat das Berufungsurteil - sowohl auf die Revision des Klägers als auch auf die der Beklagten - u.a. deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil es die Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für rechtlich unerheblich -3- gehalten und deshalb insoweit keine Feststellungen getroffen hat. Diese wird es nun unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien nachzuholen haben. Galke Diederichsen Stöhr Wellner von Pentz Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 11.11.2011 - 8 O 4330/08 OLG Dresden, Entscheidung vom 03.05.2012 - 4 U 1883/11 -