BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 74/17 vom 31. März 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:310317BVZB74.17.0 -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Januar 2017 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 vom 7. März 2017 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt. Gründe: 1 Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Der Haftantrag der beteiligten Behörde dürfte unzulässig gewesen und eine Heilung nicht eingetreten sein. 2 Die beteiligte Behörde hatte in dem Haftantrag unter anderem die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung darzulegen (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG). Dem wird der Haftantrag nicht gerecht, weil darin zwei Monate der beantragten Haft nur damit begründet werden, die Buchung eines begleiteten Fluges nehme erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch, da neben dem eigentlichen Flug auch die Flüge der Sicherheitsbegleiter durch die Bundespolizei organisiert werden müssten. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; vgl. -3- auch Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 67/13, juris Rn. 9), unzureichend (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 7). 3 Dieser Fehler ist nicht geheilt worden. Die beteiligte Behörde hat zwar im Beschwerdeverfahren ergänzenden, ausreichenden Vortrag gehalten. Der Betroffene hätte dazu aber durch das Beschwerdegericht persönlich angehört werden müssen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff., vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9 und vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9). Das ist unterblieben. Dieser Fehler stünde einem neuen Antrag allerdings nicht entgegen. Stresemann Schmidt-Räntsch Haberkamp Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2017 - 219g XIV 13/17 LG Hamburg, Entscheidung vom 07.03.2017 - 329 T 12/17 -