BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 31/06 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. Februar 2007 beschlossen: Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: 1 Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 2 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Beschwerdewert von 20.000,01 € (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) - 3 - ist nicht erreicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage in Höhe von insgesamt 5.109,96 €. Fischer Raebel Cierniak Kayser Lohmann Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 08.01.2004 - 134 C 424/03 LG Köln, Entscheidung vom 29.06.2006 - 29 S 6/04 -