BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 501/15 vom 10. Juli 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:100717BIVZR501.15.0 -2- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 10. Juli 2017 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 14. Oktober 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.348,08 € festgesetzt. Gründe: 1 Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorli egen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 17. Mai 2017 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. -3- 2 Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 27. Juni 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. 3 Die tatrichterliche Würdigung der in Rede stehenden Rücktrittsb elehrung auf der Rückseite des Antragsformulars lässt keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen. Die von der Revision beanstandete Erklärung auf der Vorderseite des Antragsformulars ganz unten hat das Berufungsgericht als Bestätigung der Rücktrittsbelehrung gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. gewürdigt und ihr eine nochmalige Belehrung über das Rücktrittsrecht entnommen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der insoweit von der Revision vermisste Hinweis, dass die Rücktrittsfrist durch die Absendung der Rücktrittserklärung gewahrt -4- wird, war in der in Bezug genommenen Rücktrittsbelehrung enthalten und musste nicht zusätzlich in die Bestätigung aufgenommen werden. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Bautzen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 20 C 881/14 LG Görlitz, Entscheidung vom 14.10.2015 - 2 S 92/15 -