BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 254/08 vom 17. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs.1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 € Terno Wendt Harsdorf-Gebhardt Felsch Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.02.2008 - 14 O 193/07 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.10.2008 - 5 U 170/08-19- -