BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 159/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Mai 2009 - 12 U 1546/07 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert beträgt 436.460,44 €. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die Auslegung des Berufungsgerichts, die "Mehrerlösvereinbarung" (Maklerprovisionsvereinbarung) zwischen den Parteien vom 30. Dezember 2005 habe sich nicht auf einen Kaufvertrag (Hauptvertrag) mit der G. be- schränkt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung dieser Individualvereinbarung weder gesetzliche oder allge- - 3 - mein anerkannte Auslegungsregeln verletzt noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ein anderer Senat des Oberlandesgerichts eine dasselbe Grundstück betreffende (Individual-)Vereinbarung ähnlichen Inhalts, die der Beklagte mit einem anderen Makler getroffen hatte - und bei der ebenfalls zu beurteilen war, ob allein der Verkauf an die G. eine Provisionspflicht des Beklagten auszulösen vermoch- te -, anders ausgelegt und der erkennende Senat dies nicht beanstandet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2009 - III ZR 281/08). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dies kein Umstand, der unter dem Aspekt der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ein Eingreifen des Revisionsgerichts erforderte. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Schlick Dörr Hucke Herrmann Tombrink Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 07.11.2007 - 3 O 339/06 OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2009 - 12 U 1546/07 -