BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 70/04 vom 11. November 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Streitwert: 150.000 € Gründe: Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Weder den von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen noch ihrem sonstigen Vortrag ist zu entnehmen, daß mit den Vertretern des Antragsgegners eine Einigung über einen Darlehensvertrag erzielt worden wäre. Es fehlt jeder Hinweis auf ein Einvernehmen über Laufzeit, Kündigungsmodalitäten und Rückführung der Darlehensvaluta. Hierbei handelt es sich zwar nicht um die essentialia negotii eines Darlehensvertrages nach §§ 488 ff BGB. Jedoch war der Abschluß eines ohne besondere Vereinbarung jederzeit kündba- - 3 - ren und nach Ablauf der Kündigungsfrist vollständig zurückzuzahlenden Darlehens (§ 488 Abs. 3 BGB) von beiden Parteien ersichtlich nicht beabsichtigt, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Vertrag ohne Abreden über die vorgenannten Punkte geschlossen werden sollte (§ 154 Abs. 1 BGB). Damit war in dem zweigliedrigen Subventionsverfahren allenfalls die erste - öffentlich-rechtliche - Stufe erreicht. Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab. Schlick Wurm Dörr Streck Herrmann